BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 3 StR 462/10•BGH, 2010-12-21 — 3 StR 462/10
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 3 StR 462/10Bgh / 3. Strafsenat21.12.2010
BGH | Beschluss | 2010-12-21 | 3 StR 462/10 | Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweisantrags- und Aufklärungsrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: 3 StR 462/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 344 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 14. Juli 2010, Az: 10 KLs 7/10, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweisantrags- und Aufklärungsrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Generalbundesanwalt die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, NStZ 1993, 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. BGH aaO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 43b).
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer