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BVerwG 9 B 59/10 ΓÇó Municipal second-home tax and flat-rate assessment power
BVerwG 9 B 59/10Bverwg / Division 907.12.2010Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the defendant municipality’s complaint against non-admission of revision in a second-home tax case. It held that the complaint did not establish a question of fundamental importance: the challenged municipal rule allowing estimation of annual net cold rent for below-market lettings did not raise an unresolved federal-law issue. The court reiterated that typification and lump-sum methods are permissible in taxation so long as their advantages remain proportionate to their disadvantages. The asserted violation of municipal self-government was also unsubstantiated. Costs were imposed on the defendant.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; fundamental importance in tax matters and municipal latitude for typifying assessment methods: In mass tax administration, typification and lump-sum valuation are constitutionally permissible if the advantages of simplification stand in an appropriate relation to the unavoidable disadvantages. A complaint seeking admission of revision must show a concrete unresolved federal-law question requiring clarification; mere disagreement with the application of a local statute is insufficient. An alleged infringement of Art. 3 Abs. 1 GG or Art. 28 Abs. 2 GG must be substantiated by reference to the limits of equal taxation and municipal autonomy; otherwise the complaint is unfounded.
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: 9 B 59/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2010, Az: 4 B 08.3313, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Befugnis des kommunalen Satzungsgebers zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes; Zweitwohnungssteuersatzung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 575,00 € festgesetzt.
1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
2 Die von ihr aufgeworfene Frage,
ob § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten, welcher dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahresnettokaltmiete für die Fälle, in denen die Wohnung dem Steuerpflichtigen unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, einräumt, nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Diskrepanz zwischen der im Mietvertrag ausgewiesenen Jahresnettokaltmiete zur geschätzten ortsüblichen Jahresnettokaltmiete "spürbar", "deutlich" oder in irgendeiner Weise "Verdachtsmomente auslösend" ist,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 ZwStS durch das Berufungsgericht klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufwirft. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe die dem kommunalen Satzungsgeber eingeräumte Befugnis zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes verkannt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass bei Steuererhebungen, einem Massengeschäft, Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sind, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354 f.>; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 7 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die dem Grundsatz steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu entnehmenden Grenzen geben könnte. Zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts den steuerbaren Aufwand für alle Wohnungen im Gemeindegebiet nach dem Mietwert statt nach dem vereinbarten und tatsächlich bezahlten Mietzins hätte bemessen können. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts jeder Substanz.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.