Insolvency plan may be rejected if acceptance seems unlikely

BGH IX ZB 21/09Bgh / Civil Chamber 916.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof held that the debtor's Rechtsbeschwerde against the Bielefeld Regional Court's refusal to admit an insolvency plan was inadmissible. Because the challenged decision was supported by multiple independent reasons, admissibility had to be shown for each of them. On the merits, the Court stated that a prognosis under § 231(1) No. 2 InsO may rely primarily on the plan text and may also take into account creditor statements already made in the proceedings, albeit cautiously. The debtor had not shown any reason requiring review, so the appeal was dismissed at her cost.

Regest

§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO; Zur Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Annahme durch die Gläubiger. Bei der Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Plans maßgeblich; daneben können bereits im Verfahren abgegebene Gläubigeräußerungen berücksichtigt werden, jedoch nur mit Zurückhaltung, weil sich deren Haltung bis zur Abstimmung noch ändern kann (consid. 3). Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder tragenden Erwägung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 21/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: IX ZB 21/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 231 Abs 1 Nr 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 30. Dezember 2008, Az: 23 T 582/08, Beschlussvorgehend AG Bielefeld, 10. Juni 2008, Az: 43 IN 1320/03

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 25. September 2008 - IX ZB 160/07, juris Rn. 8).

3 Die Begründung des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der anzustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 204) und wird in dieser Form auch von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 231 InsO Rn. 18; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten.

4 Auf Weiteres kommt es danach nicht an.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Schlagwörter

insolvency planadmissibilityprognosiscreditor approvalappealmultiple grounds