Sicherungsverwahrung: Ermessensfehler bei Gefährlichkeitsprognose

BGH 5 StR 421/10Bgh / Criminal Chamber 509.12.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant's appeal. It set aside only the preventive detention order made by the Berlin Regional Court because the trial court had not sufficiently weighed factors relevant to the dangerousness prognosis, especially the defendant's lack of prior therapy and the comparatively less severe character of the instant offenses compared with his earlier convictions. The conviction and prison sentence otherwise remained untouched. The matter was remitted to another criminal chamber of the Regional Court, including for a new decision on costs.

Omnilex-Regeste

§ 66 Abs. 2 StGB; Ermessensentscheidung und Gefährlichkeitsprognose bei Anordnung der Sicherungsverwahrung: Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für und gegen die Maßnahme sprechenden, nach Zweck und Verhältnismäßigkeit erheblichen Umstände umfassend abgewogen hat. Unterbleibt die Auseinandersetzung mit wesentlichen entlastenden Gesichtspunkten, namentlich mit der fehlenden oder erst künftig zu erwartenden Therapieerfahrung des Täters sowie mit dem relativen Gewicht der abgeurteilten und vorangegangenen Taten, ist die Ermessensausübung rechtsfehlerhaft; die Maßregelanordnung ist dann aufzuheben (vgl. consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 421/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-09

Aktenzeichen: 5 StR 421/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 2 StGB, § 176a StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 25. März 2010, Az: (513) 17 Ju Js 1120/09 KLs (79/09), Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

(Anordnung der Sicherungsverwahrung: Fehlerhafte Würdigung der Gefährlichkeit des Täters beim mehrfachen sexuellen Missbrauch von Kindern)

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der mehrfach einschlägig vorbestrafte, homosexuell-pädophile und mit dem HI-Virus infizierte Angeklagte im Juni 2009 über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen sexuelle Handlungen mit dem 13-jährigen D. vor (Oralverkehr an dem Jungen; Reiben des Glieds am Anus des Jungen; Penetration und orale Stimulation des Angeklagten durch den Jungen, letztere unter Verwendung eines Kondoms). Für dieses Tatgeschehen verhängte die Strafkammer eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Des Weiteren wurde der Angeklagte zu zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verurteilt, weil er einen zehn- und einen elfjährigen Jungen mehrfach an deren unbedeckte Geschlechtsteile gefasst hatte.

3 Der Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung und macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Die Revision hat hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4 2. Die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Daher müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Tatgericht von seiner Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 28. September 1990 – 5 StR 414/90, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4; Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.). Dabei müssen sie die nach den Zweckvorstellungen der Vorschrift erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigen.

5 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat wesentliche Umstände nicht erwogen, die gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprechen können. Sie lässt vor allem unberücksichtigt, dass der Angeklagte bislang praktisch nicht therapiert wurde, was nunmehr bei für ihn erstmaligem Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

6 Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die an D. – einverständlich – vorgenommenen sexuellen Handlungen nach ihrer Intensität und dem Grad ihrer Eignung, schwerwiegende seelische Schäden beim Opfer hervorzurufen, nicht nur von den beiden übrigen abgeurteilten Taten, sondern auch von denjenigen Taten deutlich abweichen, derentwegen der Angeklagte vorbestraft ist. Insoweit kam es allenfalls zu Berührungen der geschädigten Jungen an deren unbedeckten Geschlechtsteilen und gelegentlich zum Onanieren vor den Kindern. Schwere Tatfolgen bei den Geschädigten wurden nicht festgestellt. Der Angeklagte wendete nie Gewalt an, sondern nutzte von ihm geschaffene „spielerische“ Situationen aus, um die sexuellen Handlungen an den Jungen vorzunehmen. Reagierten die Kinder ablehnend, ließ er von ihnen ab. Diese Gesichtspunkte sind von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Ausmaßes der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr. Sie hätten deshalb bei der Ausübung des Ermessens bedacht werden müssen. Die Einschätzung der Strafkammer, dass „unter Berücksichtigung der hohen Zahl der Opfer in der Vergangenheit und den drei Opfern der hier zu beurteilenden Taten“ die Anordnung der Sicherungsverwahrung unerlässlich und verhältnismäßig sei, betont einseitig zulasten des Angeklagten diesen Teilaspekt seiner bislang begangenen Taten.

7 Bei dem hier vorliegenden Ermessensfehler bedurfte es keiner Aufhebung von Feststellungen.

Brause Raum Schneider

König Bellay

Schlagwörter

preventive detentiondangerousness prognosisdiscretionsexual offensesproportionalityappeal reviewtherapy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the preventive detention order under Section 66(2) StGB was supported by a proper discretionary assessment of dangerousness.

Extrahierter Entscheid

The detention order could not stand because the trial court failed to consider significant mitigating circumstances relevant to the danger assessment.

Extrahierte Begründung

The reasons did not show that the court weighed the defendant's lack of prior treatment and the comparatively less serious nature of the instant offenses against his previous conduct. These aspects were essential for the prognosis and for deciding whether detention was indispensable and proportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the conviction and sentence should be disturbed on appeal.

Extrahierter Entscheid

The further appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

Outside the preventive detention issue, no reversible legal error was found.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.