OPTIMO trademark: no absolute grounds for refusal

BPatG 28 W (pat) 539/10Bundespatentgericht / Division 2827.10.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought registration of the word mark OPTIMO for building materials. After limiting the goods to sand, gravel, and concrete, the DPMA maintained the refusal for lack of distinctiveness. The Federal Patent Court allowed the appeal. It held that OPTIMO, although meaning 'optimal' in Spanish and Portuguese, would not be understood as a descriptive indication by the relevant domestic public and was not shown to be needed for free use in the market for the remaining goods. The refusal decision was therefore annulled.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and No. 2 MarkenG; absolute grounds for refusal of the word mark OPTIMO. A foreign-language laudatory term is not excluded from registration merely because it conveys a positive meaning, if it is not shown that the relevant domestic public will understand it as a descriptive indication of the goods. A need to keep free requires concrete indications that the sign is or will be used descriptively in the trade concerned; a merely abstract possibility is insufficient. For bulk building materials whose distribution is transport-limited and regional, the absence of relevant trade relations and of actual descriptive use may preclude both the need to keep free and the denial of distinctiveness (consid. 16-18).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 539/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: 28 W (pat) 539/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "OPTIMO" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 147.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Bayer sowie des Richters Schell

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle des DPMA für Klasse 19 vom 4. November 2009 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

2 OPTIMO.

3 Mit der Anmeldung wurde ursprünglich die Eintragung der Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 1 und 19

4 „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Baumaterialien (nicht aus Metall); Zement, Kies, Beton“

5 beantragt. Im Laufe des patentamtlichen Verfahrens hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren

6 „Baumaterialien, nämlich Sand; Zement, Kies, Beton“

7 eingeschränkt.

8 Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Marke handle es sich um das spanische bzw. portugiesische Wort für „hervorragend, optimal“. Im Hinblick auf die zwischen Deutschland, Portugal und Spanien bestehenden, umfangreichen Handelsbeziehungen werde der Aussagegehalt vom inländischen Publikum ohne Weiteres verstanden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der angesprochene inländische Verkehr die Marke lediglich als produktbezogene Qualitätsanpreisung ansehen und ihr keine betriebliche Herkunftswirkung beimessen werde.

9 Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ein schutzwürdiges Freihaltungsbedürfnis an dem Markenwort „OPTIMO“ könne im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht bestehen, weil ein Handel mit den beanspruchten Waren zwischen Deutschland, Spanien und Portugal nicht stattfinde und eine Verwendung des Wortes im Inland zur Produktbeschreibung nicht erforderlich sei. Die notwendige Unterscheidungskraft könne der Marke ebenfalls nicht abgesprochen werden, da die angesprochenen Verbraucher nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten, um das Markenwort überhaupt verstehen zu können.

10 Zur Vorbereitung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Senat die Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid darauf hingewiesen, dass nach den Recherchen des Senats, ein relevanter Ex- und Import im Hinblick auf die beanspruchten Waren „Zement“ feststellbar ist.

11 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren

12 „Baumaterialien, nämlich Sand; Kies, Beton“

13 eingeschränkt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

15 Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke für die nun nur noch verfahrensgegenständlichen Waren keine absoluten Schutzhindernisse entgegen stehen.

16 Bei dem Markenwort „OPTIMO“ handelt es sich um den spanischen und portugiesischen Begriff für „bestmöglich, vortrefflich, optimal“, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Trotz dieses Bedeutungsgehalts des Markenworts, der für die verfahrensgegenständlichen Waren grundsätzlich als beschreibende bzw. anpreisende Angabe in Betracht kommen könnte, scheidet ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des fraglichen spanischen bzw. portugiesischen Begriffs im vorliegenden Fall aus, da er im Geltungsbereich des MarkenG nicht ernsthaft als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt. Dies deshalb nicht, weil Bausand und -kies als Massenrohstoffe in besonders hohem Maße kostenempfindlich sind und ihr Vertrieb mit steigender Transportweite unwirtschaftlich wird. Dementsprechend haben die Recherchen des Senats ergeben, dass im Hinblick auf mögliche Im- bzw. Exporte von Baukies und Sand ausschließlich grenznahe Sachverhalte feststellbar sind, also mit Nachbarländern, die direkte Grenzen zu Deutschland besitzen (vgl. hierzu etwa unter http://www.bvbaustoffe .............). Im- bzw. Exporte der genannten Produkte von oder in spanisch- und portugiesischsprachige Länder finden nicht statt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich die fragliche Angabe zur Beschreibung der genannten Waren i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eignet bzw. benötigt wird oder in absehbarer Zukunft benötigt werden könnte. Dieser Wertung entspricht auch der Umstand, dass eine beschreibende Verwendung des Wortes „OPTIMO“ im Inland nicht festzustellen ist. Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet unter diesen Umständen aus, zumal sich weder Spanisch noch Portugiesisch auf den hier maßgeblichen Warengebieten als Fachsprache etabliert haben.

17 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die weitere noch mit der Anmeldung beanspruchte Ware Beton. Dieser Baustoff muss aufgrund seiner Konsistenz innerhalb kurzer Zeit (in der Regel innerhalb einer Zeitspanne von max. 90 Minuten) nach seiner Herstellung verarbeitet werden. Er wird deshalb generell entweder direkt am Verarbeitungsort angemischt oder dorthin aus nahe gelegenen Werken als Transportbeton angeliefert, wobei die durchschnittliche Lieferentfernung meist auf einen maximalen Radius von 30 km begrenzt wird. Mögliche Ex- oder Importe sind damit von vornherein auf grenznahe Regionen beschränkt, was auch die geringen Export-/Importquoten von 0,9% bzw. 0, 01% verdeutlichen (vgl. hierzu unter http://www.bvbaustoffe........................ , S. …). Es fehlt also auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen dazu, dass sich das spanische bzw. portugiesische Wort „OPTIMO“ zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eignet bzw. hierfür benötigt wird oder in absehbarer Zukunft benötigt werden könnte.

18 Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Im vorliegenden Fall sind dabei aufgrund der oben getroffenen Feststellungen nur die inländischen Endabnehmer zu berücksichtigen, während Im- und Exportkreise nicht in Betracht kommen. Auch wenn den angesprochenen Endverbrauchern die weitgehenden Übereinstimmungen zwischen dem Begriff „OPTIMO“ und seinem deutschsprachigen Pendant „optimal“ nicht entgehen werden, ist mangels ausreichender Sprachkenntnisse des inländischen Publikums auszuschließen, dass der Begriff „OPTIMO“ konkret als spanisches bzw. portugiesisches Wort erkannt bzw. wahrgenommen wird. Vielmehr werden die Verbraucher von einer Abwandlung des Begriffs „optimal“ und damit von einer Fantasieangabe ausgehen. Als solcher kann der Marke aber die erforderliche Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion nicht völlig abgesprochen werden. Dies gilt unabhängig von dem Gesichtspunkt, ob die Originalität der „Abwandlung“ als besonders hoch anzusetzen ist oder nicht, da dieser Aspekt bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft keine Rolle spielen darf. Maßgeblich ist, ob eine solche Wortmarke (auch) als betriebsbezogener Hinweis wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 41, 45 – Vorsprung durch Technik; sowie EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 31 f., 41 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rdn. 12 – My World), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Selbst wenn das Markenwort möglicherweise als „sprechendes Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt seine Eignung zur Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK).

19 Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben.

Schlagwörter

trademark registrationdistinctivenessneed to keep freeforeign-language signlaudatory termbuilding materials

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the word mark OPTIMO is excluded from registration for lack of distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. For the relevant domestic consumers, OPTIMO can still function as a badge of origin and is not perceived merely as a descriptive term.

Extrahierte Begründung

The Court held that most relevant purchasers would not recognize OPTIMO as Spanish or Portuguese, but rather as a fanciful variation of 'optimal'. Even if the sign has some descriptive or laudatory flavor, it retains at least minimal distinctiveness.

Kernrechtsfrage

Whether OPTIMO is subject to a need to keep free under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. There were no concrete indications that the sign is needed, now or in the foreseeable future, to describe sand, gravel, or concrete.

Extrahierte Begründung

For sand and gravel, the Court relied on the cost-sensitive, transport-limited nature of these bulk materials and found no trade with Spanish- or Portuguese-speaking countries. For concrete, distribution is likewise essentially regional and transport-limited, so use of OPTIMO as a descriptive term was not shown.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.