Trademark opposition valid despite misnamed owner

BPatG 28 W (pat) 89/10Bundespatentgericht / Division 2827.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought cancellation of the German effect of IR 668 574 A on the ground that no valid opposition had been filed against the lapse request. The Federal Patent Court held that the opponent's filing was clearly intended to be made by the true trademark owner, despite an incorrect reference to the parent company. Read as a whole, the opposition was effective under Section 133 BGB. The appeal was therefore dismissed and no fee refund ordered.

Omnilex-Regeste

§ 53 MarkenG; Auslegung eines Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls; ein Widerspruch ist wirksam, wenn aus dem Schriftsatz und seinen objektiv erkennbaren Angaben zweifelsfrei hervorgeht, dass er von der Inhaberin der angegriffenen Marke herrühren soll. Ein offensichtlicher Schreib- oder Bezeichnungsfehler steht der Wirksamkeit nicht entgegen, sofern die übrigen Angaben, insbesondere Aktenzeichen und Registrierungsnummer, die Zuordnung eindeutig erlauben. Bei der Beurteilung von Prozesshandlungen ist nicht am Wortlaut zu haften; maßgeblich ist der nach Treu und Glauben und entsprechend § 133 BGB erkennbare wirkliche Wille des Erklärenden (vgl. consid. 10 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 89/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: 28 W (pat) 89/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 MarkenG, § 53 MarkenG, § 107 MarkenG, § 115 MarkenG, § 119 MarkenG, § 133 BGB

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - "CANIBAQ (IR-Marke/Wort-Bild-Marke) – zur Wirksamkeit des Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls - Auslegung des wirklichen Willen der Beteiligten - Gesamtwürdigung des Widerspruchsschreibens - offensichtlicher Schreibfehler im Widerspruchsschreiben: Angabe der Muttergesellschaft der wahren Markeninhaberin - wirksamer Widerspruch der Markeninhaberin

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 668 574 A

(hier: Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Bayer sowie des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die verfahrensgegenständliche IR-Marke ist im Wege einer Teilübertragung (cession partielle) für bestimmte Vertragsparteien, darunter Deutschland, aus der IR-Marke 668 574 hervorgegangen. Diese Teilübertragung zugunsten der Beschwerdegegnerin, der D…. in Z… (Tschechische Republik ), ist am 6. September 2005 im Internationalen Register veröffentlicht worden. Inhaberin der weiterhin im Register eingetragenen IR-Marke 668 574 ist deren spanische Muttergesellschaft, die D… S.A..

2 Gegen die IR-Marke Nr. 668 574 A wurde von der Beschwerdeführerin die Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 49, 53, 107, 115, 119 MarkenG beantragt. Mit Mitteilung vom 2. Februar 2009 unterrichtete die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Beschwerdegegnerin über den Schutzentziehungsantrag. Mit Telefax vom 3. April 2009 widersprachen die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin dem Löschungsantrag. Daraufhin informierte die Markenabteilung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2009 über den erfolgten Widerspruch und stellte ihr anheim, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Löschungsklage nach § 55 MarkenG vor dem zuständigen ordentlichen Gericht weiter zu verfolgen.

3 Mit Telefax vom 23. April 2009 wies die Beschwerdeführerin die Markenabteilung darauf hin, dass der Widerspruch nicht von der tatsächlichen Markeninhaberin erklärt worden sei, sondern namens der D…, S.A.. Da somit kein wirksamer Widerspruch vorliege, müsse der angegriffenen Marke gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG antragsgemäß der Schutz entzogen werden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin von der Markenabteilung mitgeteilt, dass der Widerspruch nach ihrer Wertung wirksam erklärt worden sei und ein gesonderter Beschluss zu dieser Frage nicht erfolgen werde.

4 Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und begründet diese im Wesentlichen damit, dass kein form- und fristgerechter Widerspruch der eingetragenen Markeninhaberin nach § 53 Abs. 3 MarkenG vorliege. Bei dieser Sachlage müsse der angegriffenen Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen werden.

5 Die Markeninhaberin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und vorgetragen, der Name der eigentlichen Inhaberin der angegriffenen Marke sei lediglich aufgrund eines Versehens nicht korrekt wiedergegeben worden. Angesichts der ähnlichen Firmenbezeichnungen müsse von einem offensichtlichen Schreibfehler ausgegangen werden, wie dies auch die Markenabteilung erkannt habe. Da sich den übrigen Angaben in der Widerspruchsschrift zweifellos entnehmen ließe, dass der Widerspruch für die tatsächliche Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgen sollte, liege ein wirksamer Widerspruch gegen den Löschungsantrag vor.

6 Nach Zustellung der Terminsladung hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Am Verhandlungstermin hat sie nicht teilgenommen.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8 Die Beschwerde ist zulässig. Bei dem Schreiben der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 handelt es sich zwar um keinen förmlichen Beschluss, als instanzabschließende und die Beschwerdeführerin beschwerende Entscheidung ist die Ablehnung der beantragten Löschung im patentamtlichen Verfahren aber dennoch mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. hierzu Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 6).

9 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Markeninhaberin der Löschung wirksam widersprochen hat.

10 Der Widerspruch ist insbesondere innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG erfolgt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass im Widerspruchsschriftsatz vom 23. April 2009 als Markeninhaberin nicht die DIBAQ, A.S., sondern deren Muttergesellschaft, die DIBAQ – DIPROTEG, S.A. benannt wurde. Zwar muss der Widerspruch gegen einen Löschungsantrag nach §§ 49, 53 Abs. 1 MarkenG von der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt werden (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Erfolgt ein Widerspruch, darf beim Verständnis einer solchen Prozesshandlung jedoch nicht auf den bloßen Wortlaut abgestellt werden, vielmehr kann es erforderlich sein, im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB den wirklichen Willen der Beteiligten zu erforschen. Entscheidend ist dabei der objektiv, also dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinngehalt der Erklärung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 128, Rdn. 25). Im Zweifel ist dahin auszulegen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Einl. III Rdn. 16). Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gesamtwürdigung des Widerspruchsschreibens und den darin genannten Angaben verbleiben im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass der Widerspruch vom 3. April 2009 im Namen der Markeninhaberin erfolgen sollte und nicht etwa im Namen ihrer Muttergesellschaft, der D… – , S.A.. Der Widerspruchsschriftsatz enthält für diese Auslegung hin- reichend eindeutige Angaben, wie das korrekte Aktenzeichen, das von der Markenabteilung für das fragliche Löschungsverfahren vergeben worden war, sowie die korrekte, insbesondere vollständige Registrierungsnummer der angegriffenen Marke. Vor dem Hintergrund dieser Angaben lässt sich der Formulierung „ namens und auftrags der Inhaberin der Marke “ trotz der im Anschluss folgenden unzutreffenden Firmenbezeichnung unmissverständlich entnehmen, wem der Widerspruch zuzuordnen war. Dass die im Widerspruchsschriftsatz enthaltenen Angaben ausreichend waren, um eine zweifelsfreie Auslegung des Schreibens als Widerspruch der D…, A.S zu ermöglichen, bestätigt auch die entsprechende Wertung der Markenabteilung, die daraufhin die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. April 2009 über den Widerspruch unterrichtete und in diesem Bescheid als Widersprechende die Markeninhaberin zutreffend benannte.

11 | | | --- | | Diese Auslegung der Erklärung entspricht zudem auch dem, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist. Es tritt für die Markeninhaberin kein Rechtsverlust aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers ein und der Beschwerdeführerin verbleibt immer noch die Klagemöglichkeit nach § 55 MarkenG. |

12 Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

13 Zu der beantragten Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung, da der angefochtene Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts der Sach- und Rechtslage entspricht und die Beschwerde unbegründet ist.

Schlagwörter

trademark cancellationoppositionclerical errorinterpretation of declarationsowner identificationappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the opposition to the cancellation request was valid despite naming the parent company instead of the true trademark owner.

Extrahierter Entscheid

Yes. The opposition was valid because the filing, read as a whole and interpreted under the declarant's evident intent, clearly showed that it was made by the true owner; the misnaming was an obvious clerical error.

Extrahierte Begründung

The court relied on interpretation under Section 133 BGB and the objective meaning recognizable to the recipient. The correct file number, registration number, and wording 'on behalf of the owner of the mark' made the intended opponent unmistakable. A formalistic reading was rejected.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Patent Office's refusal to grant cancellation was successful.

Extrahierter Entscheid

No. Because the opposition was effective, there was no basis to order cancellation by default.

Extrahierte Begründung

The Patent Office's assessment that the opposition was effective was correct, and the appellant still retained the option of a civil action under Section 55 MarkenG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded.

Extrahierter Entscheid

No refund was warranted.

Extrahierte Begründung

The challenged decision corresponded to the facts and law, so there was no reason to order reimbursement of the appeal fee.

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