PHYSIO SLEEP: refusal for lack of distinctiveness

BPatG 26 W (pat) 109/09Bundespatentgericht / Division 2629.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought protection in Germany for the IR mark PHYSIO SLEEP for beds, mattresses, slatted bases, bedding and pillows. The German Patent and Trade Mark Office refused protection because the sign lacked distinctiveness and was descriptive. The applicant did not submit a substantive appeal brief and requested a decision on the file. The Federal Patent Court held that PHYSIO SLEEP is a linguistically ordinary descriptive indication for goods intended to support a natural, restorative sleep and that competitors must remain free to use it. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ; Art. 5 MAbk Madrid: Ein Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich im Verkehr als sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungs- oder Eigenschaftsangabe für die beanspruchten Waren darstellt. Eine aus beschreibenden Bestandteilen gebildete Wortfolge bleibt auch dann freihaltungsbedürftig, wenn sie als sprachliche Neuschöpfung erscheint, sofern sie ohne ungewöhnliche Änderung lediglich die Ware oder deren Zweck unmittelbar benennt. Für die Beurteilung genügt die Eignung zur sachbezogenen Beschreibung; auf eine durchgängige sprachliche Geläufigkeit oder eine tatsächliche Mehrdeutigkeit kommt es nicht an (vgl. consid. 10-11).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 109/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 26 W (pat) 109/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 MarkenG, § 37 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ, Art 5 MAbk Madrid

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "PHYSIO SLEEP (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 840 721

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Nr. IR 840 721 die Bezeichnung

2 PHYSIO SLEEP

3 zur Eintragung als international registrierte Wortmarke für die Waren

4 Klasse 20: Betten, Matratzen, nicht metallische Lattenroste, Bettwäsche und Kopfkissen

5 angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt der international registrierten Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses versagt. Das Markenwort setze sich aus den Bezeichnungen "physio" für "Natur, natürliche Beschaffenheit" und "sleep" für "schlafen, Schlaf" zusammen. Durch die Aussage "physio sleep" werde in werbeüblicher Art darauf hingewiesen, dass die damit gekennzeichneten Waren für einen natürlichen Schlaf bestimmt beziehungsweise geeignet seien. Im Unterscheid zur Marke "sleepover" aus der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 1989, 666 - sleepover) hebe die Wortfolge "physio sleep" Eigenschaften der durch das Warenverzeichnis in Bezug genommenen Gegenstände unmittelbar hervor. So würden etwa Lattenroste oder Matratzen damit beworben, dass sie einer natürlichen Schlafmotorik dienten und den heute hohen Ansprüchen an ergonomisch richtiges Liegen genügten. Die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jede Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, bleibe für diese Merkmale selbst dann beschreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele (vgl. EuGH Mitt. 2004, 222 - Biomild); die bloße Reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung könne nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben und Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen könne. Die Bezeichnung "physio sleep" sei für alle beanspruchten Waren, entgegen der Auffassung der Anmelderin somit auch für Bettgestelle unmittelbar beschreibend. Auch deren besondere Art könne einem natürlichen Schlaf dienen, und auch für diese werde die Verwendung besonderer Materialien wie Buchen- oder Zirbenholz und eine besondere Verarbeitungsweise ohne gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe empfohlen. Weil eine unmittelbar beschreibende Angabe vorliege, müssten Mitbewerber in der Lage sein, ungehindert von Zeichenrechten Dritter mit dieser Bezeichnung die entsprechenden Waren zu bewerben.

6 Die Anmelderin begehrt sinngemäß,

7 den mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 02. Februar 2009 aufzuheben.

8 Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht. Sie beantragt zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage.

9 Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung IR 840 721 Bezug genommen.

II.

10 Die gem. §§ 66 Abs. 2, 165 Abs. 3 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Bezeichnung "PHYSIO SLEEP" dient zur Beschreibung einer wesentlichen Eigenschaft der beanspruchten Waren und stellt eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

11 Die Markenstelle hat in dem Beschluss vom 02. Februar 2009 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber besteht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass "PHYSIO SLEEP" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass die beanspruchten Waren einem der Natur des Menschen entsprechenden, für den menschlichen Körper erholsamen Schlaf dienen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

12 Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Schlagwörter

trademark lawdescriptivenessdistinctivenessfree availabilityinternational registrationsleep products

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether PHYSIO SLEEP is excluded from protection as a descriptive, non-distinctive mark for sleep-related goods.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sign directly describes an essential characteristic and intended purpose of the goods and is therefore not registrable.

Extrahierte Begründung

The word combination is a linguistically ordinary compound suggesting goods for a natural, body-friendly, restorative sleep. Competitors need the term freely available to describe such products.

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