MEMO CARE vs MEMO: no likelihood of confusion

BPatG 27 W (pat) 523/10Bundespatentgericht / Division 2728.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court dismissed the opponent's appeal against the rejection of its opposition to the word/device mark MEMO CARE. It held that the case could be decided in written proceedings and that the parties' right to be heard was respected. On the merits, even if some similarity existed between certain food products and the disputed services, the marks were sufficiently different overall. 'MEMO CARE' was perceived as a single term, 'MEMO' did not dominate the composite sign, and there was no increased distinctiveness or mark series suggesting confusion or mental association.

Omnilex-Regeste

§ 69 MarkenG; Anspruch auf rechtliches Gehör im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren; grundsätzlich schriftliches Verfahren. Das Bundespatentgericht entscheidet Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; das Gehör ist gewahrt, wenn den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Sachverhalt und Rechtsfragen eingeräumt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke und Wortmarke. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und allenfalls geringer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit genügt ein deutlicher Markenabstand zur Verneinung der Verwechslungsgefahr. Ein Bestandteil eines Gesamtzeichens begründet nur dann Kollision, wenn er eine selbständig kennzeichnende Stellung oder einen prägenden, dominierenden Charakter aufweist; bloße beschreibende Anklänge oder eine gedankliche Assoziation reichen nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 523/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 27 W (pat) 523/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 69 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Memo Care (Wort-Bild-Marke)/MEMO" – Bundespatentgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – zu Warenähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 025 190

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Gegen die am 2. Januar 2005 angemeldete und am 1. Oktober 2005 für

2 „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, insbesondere von Wohn- und Hausgemeinschaftsprojekten für Demenzkranke, Alters- und Pflegeheimen mit Wohngruppen sowie von Wohnanlagen mit Betreuung; Immobilienwesen, insbesondere Grundstücks- und Hausverwaltung; Vermietung von Wohnungen, Appartements und Zimmern, insbesondere in Wohn- und Hausgemeinschaftsprojekten für Demenzkranke, Alters- und Pflegeheimen mit Wohngruppen sowie in Wohnanlagen mit Betreuung; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Altersheimen und Seniorenwohnheimen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere nicht medizinische Betreuung von Demenzkranken in speziellen Wohnformen, Wohn- und Hausgemeinschaften, im betreuten Wohnen oder zuhause, insbesondere durch Gedächtnistraining, soweit in Klasse 45 enthalten; ambulante Begleitung und Haushaltshilfe; Erledigung von Einkäufen und Besorgungen, Übernahme von Behördengängen“

3 registrierte Wort-/Bildmarke 30 2008 025 190

4 hat die Widersprechende am 12. Januar 2005 aus ihrer am 15. Oktober 2004 angemeldeten Wortmarke 304 59 208

5 MEMO

6 die für

7 „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

8 registriert ist, Widerspruch erhoben.

9 Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 18. November 2009 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Dienstleistungen der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke wiesen keinerlei Ähnlichkeit auf. Es sei aber auch keine Verwechslungsgefahr gegeben, da die Unterschiede selbst bei nur flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe der Marken nicht unbemerkt blieben. Der angegriffenen Wort-/Bildmarke stehe eine Wortmarke gegenüber. Die Marken differierten zudem in ihren Wortbestandteilen „Memo Care“ und „Memo“. Für den zweiten Markenbestandteil der angegriffenen Marke „Care“ lasse sich in der Widerspruchsmarke keinerlei Entsprechung finden.

10 Sowohl in phonetischer wie auch in schriftbildlicher Hinsicht wichen die beiden Marken daher in ihrem Gesamteindruck auf prägnante Weise voneinander ab.

11 In begrifflicher Hinsicht differierten die Marken außerdem durch einen völlig verschiedenen Inhalt. Während die Widerspruchsmarke sich in Bezug zu den beanspruchten Waren des Begriffs „Memo“ im Sinn von „Merkzettel“ bediene, habe der Markentext des angegriffenen Zeichens, besonders in Verbindung mit dem bildlichen Markenbestandteil des Puzzleteils in Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Thema der Betreuung und Versorgung von Demenzkranken befassten, die Bedeutung von „Erinnerung“.

12 Eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach könne zwar auch dann gegeben sein, wenn jeweils nur ein Bestandteil der Vergleichsmarken identisch oder ähnlich sei. Dies sei aber nur der Fall, wenn die übereinstimmenden Teile der Marken in diesen jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung besäßen.

13 „Memo“ sei innerhalb der angegriffenen Marke kein selbständig kollisionsbegründender Bestandteil, weil ihm keine insgesamt so dominierende Bedeutung zukomme, dass darin ein markenmäßiger Schwerpunkt des Gesamtzeichens liege. Die angegriffene Marke habe den Charakter eines einheitlichen Begriffs.

14 Dieser Beschluss wurde am 20. November 2009 an die Widersprechende versendet.

15 Die Widersprechende hat am 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, „Memo“ sei prägend. Dagegen sei „Care“ beschreibend und die Graphik werbeüblich. Die Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit sei hoch. Dienstleister in der Gastronomie böten vielfach eigene Produkte an.

16 Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

17 den Beschluss vom 18. November 2009 aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.

II

18 1) Da die Beteiligten nichts dem Entgegenstehendes beantragt haben und eine mündliche Verhandlung nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann ohne diese entschieden werden.

19 Dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung.

20 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom Dezember 2009 datiert und die Beschwerdebegründung vom März 2010, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

21 2) Selbst wenn man zwischen den Lebensmitteln der Widerspruchsmarke eine Ähnlichkeit zu den Betreuungsdienstleistungen im Hinblick darauf annehmen wollte, dass die dazu zählende Versorgung mit den Lebensmitteln erfolgen könnte, wäre diese Ähnlichkeit gering. Damit reichen die von der Markenstelle zutreffend beschriebenen Abweichungen der Marken ohne erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

22 Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

23 Auch der Senat sieht „Memo Care“ als einheitlichen Begriff, der die Aussage beinhaltet, hier werde die Gedächtnisleistung/Merkfähigkeit geschützt.

24 Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Widersprechende eine Markenserie besitzt, in die sich „Memo Care“ einreihen könnte.

25 Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass „Memo“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt und seine Übernahme in das angegriffene Zeichen deshalb zu einer Verwechslungsgefahr, etwa durch eine gedankliche Verbindung, führen könnte.

Schlagwörter

trademark oppositionlikelihood of confusionword/device markwritten proceedingsright to be hearddistinctivenessmental associationservices similarity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be decided without oral hearing and despite the respondent's silence

Extrahierter Entscheid

Yes. The court could decide on the written record; the parties had sufficient opportunity to be heard.

Extrahierte Begründung

Under § 69 MarkenG, trademark appeals are generally decided in written proceedings, and the right to be heard only requires a meaningful opportunity to submit facts, legal arguments, and requests.

Kernrechtsfrage

Whether there was a likelihood of confusion between MEMO CARE and MEMO

Extrahierter Entscheid

No. Even assuming some similarity between certain food products and the disputed care services, the overall differences between the signs were sufficient to exclude confusion.

Extrahierte Begründung

The opponent's mark had average distinctiveness. 'Memo Care' was viewed as a unitary expression; 'Memo' did not have an independent distinctive position within the contested mark, there was no enhanced reputation or mark series, and no basis for confusion by mental association.

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