Change-Yoga: distinctiveness and no need to keep free

BPatG 27 W (pat) 287/09Bundespatentgericht / Division 2721.09.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal to register the word mark 'Change-Yoga' for classes 35, 41, and 44. The Federal Patent Court held that the office had not shown the term to be descriptive or generally used as a generic designation in the relevant market. It therefore found no absolute grounds for refusal under distinctiveness or free-keeping provisions and set aside the refusal. The court also declined to order reimbursement of the appeal fee.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei neu gebildeten Bezeichnungen. Eine Marke ist nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als bloße Sachangabe oder Gattungsbezeichnung verstehen. Für ein Freihaltebedürfnis genügt nicht die bloße Möglichkeit einer beschreibenden Deutung; erforderlich ist eine tatsächliche, auf dem einschlägigen Markt feststellbare Verwendung als beschreibender Fachbegriff. Dass eine Bezeichnung von der Anmelderin entwickelt wurde, ist für sich nicht entscheidend; maßgeblich ist allein die Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. consid. 18-22).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 287/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: 27 W (pat) 287/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Change-Yoga" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 020 843.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

2 Change-Yoga

3 für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

4 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

5 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

6 Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen.

7 Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. September 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, verschiedenste Yoga-Schulen böten Change-Yoga an. Es sei eine eigenständige Form von Yoga für spezielle Anwender. An dem Fachbegriff Change-Yoga bestehe daher ein Freihaltungsbedürfnis. Es gebe eine Reihe von ähnlich gebildeten Bezeichnungen für Yoga-Richtungen, z. B. Luna-Yoga, Yabluga-Yoga, Poweryoga.

8 Für eine Verwendung von Change-Yoga als Fachausdruck beruft sich die Markenstelle auf folgende Fundstellen:

9 - Presseecho ashampoo: ein von der Anmelderin entwickeltes Yogaprogramm

10 - Yogaschule Kastner: Angebot des von der Anmelderin entwickelten Programms

11 - Angebot eines Weiterbildungsmoduls Change Yoga

12 - Internetseite von bodylifeswisse mit Change Yoga als Button

13 Der Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin am 8. Oktober 2009 zugestellt.

14 Die Anmelderin hat dagegen am 5. November 2009 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, Change-Yoga sei kein feststehender Begriff. Wie schon Luna Yoga, Licht Yoga, Chi Yoga, Tao Yoga, Sun Yoga, Aqua Yoga und viele andere sei auch Change-Yoga als Marke schutzfähig.

15 Sie beantragt sinngemäß,

16 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

17 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

18 Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

19 Ohne beschreibende Aussage wäre das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aber nur gegeben, wenn es sich bei Change-Yoga um eine Bezeichnung handeln würde, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

20 Die von der Markenstelle durchgeführten Recherchen zeigen Change-Yoga als ein von der Anmelderin entwickeltes und geschultes Yoga-Modell. Es fehlen jedoch Nachweise dafür, dass Change-Yoga von den angesprochenen Kreisen als Hinweis auf eine allgemeine Methode benutzt und verstanden wird, das nicht einem Anbieter zugeschrieben ist, sondern durch Change-Yoga nur verfahrensmäßig bestimmt ist. Die Fundstellen zeigen Change-Yoga nicht als bloße Sachaussage.

21 Diese Auffassung unterstützt es, dass es zahlreiche entsprechend gebildete Bezeichnungen für Yoga-Arten gibt, die von den angesprochenen Kreisen als Marken angesehen werden, wie Aqua-Yoga, Power Yoga, Chi Yoga, Luna Yoga, go-yoga, Devi Yoga, Balance Yoga, Satya-Yoga, Kalari Yoga, Spirit Yoga, Hot Yoga, Diamant Yoga, Diamond Yoga, Kosha Yoga, um nur einige eingetragene Wortmarken zu nennen. Dazu kommen eingetragene Wort-Bild-Marken, in denen Bezeichnungen, wie Marma Yoga, Licht Yoga, adhara yoga etc., auch nicht als Gattungsbegriff erscheinen. Es besteht daher kein Anlass, Change-Yoga in einer Reihe mit anderen Übungsarten als Sachangabe zu sehen.

22 Dass Change-Yoga und seine Bezeichnung von der Anmelderin entwickelt worden sind, ist dabei allerdings nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. April 2007, Az: 27 W (pat) 67/07 - MP3). Maßgeblich ist allein, dass Change-Yoga auch noch im heutigen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, auf dem einschlägigen Markt nicht als gattungsbegriffliche Bezeichnung nachweisbar ist, die die angesprochenen Kreise als Sachbegriff verstehen.

23 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

Schlagwörter

distinctivenessdescriptive signfree keeping needtrademark registrationyoga terms

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether 'Change-Yoga' lacks distinctiveness under § 8(2) no. 1 MarkenG

Extrahierter Entscheid

No. The term was not shown to be understood by the relevant public as a purely generic or descriptive indication rather than as a badge of origin.

Extrahierte Begründung

The evidence showed use of the sign mainly as a yoga model developed and taught by the applicant, but not as a common descriptive term in the market. Similar formations are often perceived as trademarks, and the sign was not established as a generic designation.

Kernrechtsfrage

Whether 'Change-Yoga' is a descriptive term that must remain free under § 8(2) no. 2 MarkenG

Extrahierter Entscheid

No. A descriptive meaning was not sufficiently demonstrated; any notion of 'inversion posture' was not clearly conveyed by the sign as a whole.

Extrahierte Begründung

The office did not substantiate a descriptive meaning, and the court found no basis to attribute such meaning. The sign did not clearly express a descriptive statement.

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