Freudenhaus ST. PAULI: no likelihood of confusion

BPatG 27 W (pat) 146/09Bundespatentgericht / Division 2726.04.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The opponent appealed against the rejection of its opposition to the figurative mark 'Freudenhaus ST. PAULI' for goods in classes 3, 14, 24 and 25, relying on the earlier word mark 'FREUDENHAUS'. The Federal Patent Court held that the non-use objection was ineffective because the earlier mark was still in its grace period and the later submissions did not clearly raise the plea. On the merits, the court found that, although some goods were identical and others similar, the signs were sufficiently different visually and phonetically. The composite sign formed a single overall expression and did not create a risk of association or a series-mark effect. The appeal was dismissed and no costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Warenidentität oder -ähnlichkeit genügt für sich allein nicht; maßgeblich sind ferner Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Zeichenabstand. Bei einer zusammengesetzten Wort-/Bildmarke kann der Gesamtbegriff die Prägung durch einen einzelnen Bestandteil ausschließen, wenn die Zeichenkombination als geschlossene Einheit verstanden wird. Eine gedankliche Verbindung oder Serienmarkenverwechslung setzt voraus, dass ein übereinstimmender Bestandteil als selbständiger Herkunftshinweis hervortritt; daran fehlt es, wenn die jüngere Marke einen in sich geschlossenen Gesamteindruck vermittelt. Eine Nichtbenutzungseinrede muss eindeutig erhoben werden; bloße Ausführungen zur Benutzung in anderem Zusammenhang genügen nicht. Vgl. consid. 20-28.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 146/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-26

Aktenzeichen: 27 W (pat) 146/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Freudenhaus ST. PAULI ® (Wort-Bild-Marke)/FREUDENHAUS" – Warenidentität und -ähnlichkeit - keine schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 37 821

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Lehner und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Widersprechende hat gegen die am 15. September 2006 veröffentlichte Eintragung der am 16. Juni 2006 für die Waren

2 "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflegemittel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platinierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuckwaren; Webstoffe und Textilwaren, nämlich Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), Bauwollstoffe, Bettdecken, Kissen- und Möbelbezüge, Gardinen, einschließlich Tüll, Handtücher, Haushaltswäsche, Indiennes, Möbelstoffe, Portieren einschließlich Wandbekleidungen sowie Vorhänge, Rollos aus textilem Material, Ramiestoffe, Reisedecken, Stepp- und Tagesdecken für Betten, Tapeten, Tischdecken- und -läufer einschließlich Platzdeckchen; Bekleidungsstücke, Dessous und Unterbekleidung, Freizeitmoden für Damen und Herren, T-Shirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

3 angemeldeten farbigen (rot, schwarz) Wort-/Bildmarke 306 37 821

4 Widerspruch eingelegt aus ihrer am 2. Juni 2003 für die Waren und Dienstleistungen

5 "Wasch- und Bleichmittel, Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwasser; Zahnputzmittel; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Damen-, Herren- und Kinderoberbekleidung; Damen-, Herren- und Kinderunterwäsche, Miederwaren; Schuhe; Werbung"

6 eingetragenen Wortmarke 303 15 786

7 FREUDENHAUS

8 Der Widerspruch wird auf alle Waren-/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle Waren der angegriffenen Marke.

9 Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März 2007 sinngemäß die Nichtbenutzungseinrede gegen die Widerspruchsmarke erhoben.

10 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 9. Januar 2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In ihrer Gesamtheit kämen sich die jüngere Marke, die zudem graphisch ausgestaltet sei und die Widerspruchsmarke, die eine reine Wortmarke sei, nicht verwechselbar nahe. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Vergleichsmarken bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Wortbestandteile verwechselbar nahe kämen.

11 Die jüngere Marke "Freudenhaus ST. PAULI " werde vom angesprochenen Publikum als ein in sich geschlossener Gesamtbegriff aufgefasst. "St. Pauli" sei ein - zumindest in Deutschland - als Vergnügungsviertel spezieller Art in der Hansestadt Hamburg, bekannt. Der Hamburger Stadtteil "St. Pauli" sei gerade für die Vielzahl von Freudenhäusern bekannt und berühmt. Insoweit drängten sich die Worte "Freudenhaus ST. PAULI ", selbst wenn es sich bei "St. Pauli" um eine geographische Ortsangabe handle, als geschlossene Bezeichnung auf, weshalb mit der Benennung der jüngeren Marke nur in ihrer Gesamtheit, nicht aber nur als "Freudenhaus" gerechnet werden könne und müsse. "Freudenhaus ST. PAULI " einerseits und " FREUDENHAUS " in Alleinstellung andererseits würden aber wegen des zusätzlichen Bestandteils "ST. PAULI " in der jüngeren Marke nicht verwechselt werden.

12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Marken für verwechselbar, da die jüngere Marke von dem gemeinsamen Bestandteil "Freudenhaus" geprägt werde, dem eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme. Der weitere Bestandteil "ST. PAULI " sei als geographische Angabe nicht unterscheidungskräftig.

13 Die Widersprechende beantragt,

14 den Beschluss der Markenstelle vom 9. Januar 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke 306 37 821 zu löschen.

15 Der Markeninhaber beantragt,

16 die Beschwerde zurückzuweisen.

17 Er hält die Marken für nicht verwechselbar und verteidigt den Beschluss der Markenstelle. Eine Verwechslungsgefahr scheitere an dem Bestandteil "ST. PAULI ", der mit dem weiteren Bestandteil "Freudenhaus" einen geschlossenen Gesamtbegriff bilde. Bezüglich der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit trägt der Markeninhaber vor, die Widersprechende nutze ihre Marke nur im originären Bereich der Werbeagentur, nicht aber in den Warenbereichen, für die sie eine Ähnlichkeit behaupte.

18 An der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.

II.

19 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen auch nach der Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung gemäß §§ 42 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

20 1. Die im Amtsverfahren vom Markeninhaber mit Schriftsatz vom 9. März 2007 erhobene Nichtbenutzungseinrede gegen die Widerspruchsmarke ist unzulässig, da sich die am 2. Juni 2003 eingetragene Widerspruchsmarke damals noch in der fünfjährigen sog. Benutzungsschonfrist befand.

21 Der Vortrag des Markeninhabers in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. September 2009, die Widersprechende nutze ihre Marke nur im originären Bereich der Werbeagentur, nicht aber in den Warenbereichen, für die sie eine Ähnlichkeit behaupte, stellt keine wirksame Nichtbenutzungseinrede dar, da es insoweit an einer eindeutigen Erklärung fehlt. Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke im Rahmen des Benutzungszwangs zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden. Allgemeine Ausführungen zur Benutzung der Widerspruchsmarke in ersichtlich anderem Zusammenhang können nicht als Einrede der Nichtbenutzung gewertet werden, wobei die Möglichkeiten für weitere Rückfragen der Behörden und Gerichte angesichts der Verhandlungsmaxime sehr begrenzt sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 43 Rn. 23). Die Ausführungen des Markeninhabers zur Benutzung der Widerspruchsmarke sind hier ersichtlich nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Warenähnlichkeit erfolgt.

22 2. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO ; BGH GRUR 2007, 321, 322 - Cohiba). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

23 a) Die Waren der angegriffenen Marke sind im Bereich der Klassen 3 und 25 mit den Waren der Widerspruchsmarke identisch und im Übrigen ähnlich.

24 b) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

25 c) Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Marken ein. In schriftbildlicher Hinsicht scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an der besonderen graphischen Ausgestaltung der als farbige Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke.

26 Auch der klangliche Abstand ist wegen des nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteils "ST. PAULI " ausreichend. Bei mündlicher Wiedergabe wird man diesen Bestandteil nicht weglassen. Der Verbraucher hat hierfür - generell und im vorliegenden Einzelfall - keine ernsthafte Veranlassung.

27 Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht aus einer Prägung der angegriffenen Marke durch den gemeinsamen Bestandteil "Freudenhaus" abgeleitet werden. Dagegen spricht insbesondere der gesamtbegriffliche Charakter der angegriffenen Marke. Das Publikum wird die Marke als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Freudenhaus verstehen. Der vorangestellte Bestandteil "Freudenhaus" bezieht sich auf den nachgestellten Bestandteil "ST. PAULI " und bildet mit diesem eine Einheit.

28 d) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken. Insbesondere wirkt die jüngere Marke nicht als eine Serienmarke der Widersprechenden. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der als Herkunftshinweis eigenständig hervortritt. Dem steht bereits der aufgezeigte gesamtbegriffliche Charakter der angegriffenen Marke entgegen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Marke fälschlich der Widersprechenden zugeordnet wird.3. Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Schlagwörter

likelihood of confusiontrade mark oppositionnon-use pleacomposite signvisual similarityphonetic similarityseries markcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-use objection against the earlier mark was admissible

Extrahierter Entscheid

The non-use objection was inadmissible because the earlier mark was still within the five-year grace period when the objection was raised, and the later submissions did not amount to a clear objection.

Extrahierte Begründung

A non-use plea must be stated unequivocally; general remarks in another context do not suffice.

Kernrechtsfrage

Whether the marks created a likelihood of confusion under Section 9(1)(2) MarkenG

Extrahierter Entscheid

No likelihood of confusion existed despite identity and similarity of goods, because the signs were sufficiently distant visually and aurally and the younger sign had a self-contained overall meaning.

Extrahierte Begründung

The older mark had average distinctiveness; the figurative design and the additional element 'ST. PAULI' prevented confusion; 'Freudenhaus' did not dominate the composite sign.

Kernrechtsfrage

Whether there was a danger of mental association or a series-mark effect

Extrahierter Entscheid

No. The younger mark was not perceived as part of a mark series and there were no indications of false attribution to the opponent.

Extrahierte Begründung

A series-mark assumption requires an independent common element as an origin indicator, which was lacking because the composite sign formed a single overall expression.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

There was no reason to depart from the general rule on costs.

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