Spiraltor mark refused for descriptiveness and free-use need

BPatG 28 W (pat) 26/09Bundespatentgericht / Division 2824.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht upheld the DPMA’s refusal of the word mark 'Spiraltor' for building materials, doors and gates. It held that the sign describes a relevant product characteristic and must remain available to competitors. The court considered the term linguistically ordinary as a combination of descriptive elements and found no need for multiple reasoning steps by the relevant public. The applicant’s request for reimbursement of the appeal fee was also denied because no procedural defect was established and any alleged defect was not causal for the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; the refusal ground for signs consisting exclusively of descriptive indications also applies where the sign is not yet established in everyday language, provided it is linguistically usual and capable of describing a relevant product characteristic. For the assessment, the understanding of the relevant public in relation to the specifically claimed goods is decisive; specialist circles may be relevant where they shape the market perception. It is sufficient that the sign can serve descriptive purposes; prior actual descriptive use need not be proven, although such use strongly supports a need for free availability (consid. 14 f.). A refund of the appeal fee under § 71 Abs. 3 MarkenG requires a bill-justifying procedural defect and causation for the appeal; mere disagreement with the merits is insufficient (consid. 16).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 26/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-24

Aktenzeichen: 28 W (pat) 26/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Spiraltor" – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 03 098.9

hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde sowie der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

2 Spiraltor

3 als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren

4 „06: Baumaterial, Türen, Tore

5 19: Baumaterial, Türen, Tore“

6 Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent– und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff „Spiraltor“ sei sprachüblich gebildet und dem Verkehr als technischer Sachhinweis auf eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren unmittelbar verständlich, zumal er im Internet für einschlägige Waren bereits beschreibend verwendet werde. Wegen ihres sachbezogenen Aussagegehalts sei die angemeldete Marke

7 auch als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten und daher zugunsten der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen.

8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

9 die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

10 Sie hat auf die Terminsladung hin ihren ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

11 Die Anmelderin vertritt die Ansicht, für die angemeldete Marke sei kein Eintragungshindernis festzustellen, denn im Zusammenhang mit den im Warenverzeichnis angegebenen Waren habe die Bezeichnung „Spiraltor“ keinen produktbeschreibenden Inhalt, sondern sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig, so dass sie die an die Unterscheidungskraft zu stellenden Minimalanforderungen erfülle. Auch die angebliche beschreibende Verwendung der Kennzeichnung im Internet lasse nicht darauf schließen, dass eine ausschließlich beschreibende Angabe vorliege. Daher komme auch das weitere Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht, denn den maßgeblichen Verkehrskreise sei nicht ohne weiteres Nachdenken bewusst, dass es sich bei dem Ausdruck „Spiral“ um die Bezeichnung einer technischen Besonderheit eines Tores handele.

12 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige sich damit, dass der Erinnerungsbeschluss erstmals auf Internetseiten Bezug nehme, zu denen die Anmelderin im Erinnerungsverfahren nicht habe Stellung nehmen können, was einen Verfahrensmangel darstelle.

II.

13 Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat zutreffend nach § 37 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung zurückgewiesen.

14 Nach den Feststellungen des Senats ist die angemeldete Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet. Nach dieser Norm sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter „sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen. Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist deshalb nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Zum beteiligten Verkehr gehören vorliegend in erster Linie Fachleute, die ggf. auch von Endverbrauchern bei Auswahl und Beschaffung der beanspruchten, technisch hochwertigen Waren zu Rate gezogen werden und denen sich im Zusammenhang mit den Waren der beschreibende Charakter der Bezeichnung unmissverständlich erschließt. Zwar handelt es sich bei „Spiraltor“ (noch) nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache, doch ist die Wortbildung - wie die von der Markenstelle im Erstprüferbeschluss angeführten Beispiele zeigen - sprachüblich erfolgt und zwar in der Weise, dass einer glatten Warenangabe (hier: Tor) eine Aussage über die Gestaltungsform der Ware oder eines ihrer wesentlichen Bestandteile vorangestellt wird. Im vorliegenden Fall kann die beanspruchte Bezeichnung daher zur Beschreibung von relevanten Produkteigenschaften dienen, indem sie ein Tor dahingehend näher beschreibt, dass es mit einer spiralförmigen Aufwicklung des Torblattes ausgestattet ist. Die ebenfalls beanspruchte Ware „Baumaterial“ kann demnach für die Herstellung von Spiraltoren geeignet und bestimmt sein. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, benötigt der (fachkundige) Verkehr entgegen der Ansicht der Anmelderin somit weder mehrere Gedankenschritte noch besondere sprachanalytische Fähigkeiten. Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Übrigen keineswegs erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe bereits nachweisen lässt. Gelingt dieser Nachweis allerdings, spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit. In diesem Sinn hat bereits die Markenstelle im Erstprüferbeschluss hinreichende und zutreffende Feststellungen zur Verwendung des beanspruchten Markenworts für einschlägige Waren und im beschreibenden Kontext getroffen, mit denen sich die Anmelderin auch im Beschwerdeverfahren nicht näher auseinandergesetzt hat.

15 Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob der angemeldeten Marke zudem jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben.

16 Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar stellt § 71 Abs. 3 MarkenG diese Anordnung ins Ermessen des Gerichts, wenn Billigkeitsgründe dies rechtfertigen. Der von der Anmelderin behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, erst recht war er nicht kausal für die Beschwerdeeinlegung. Denn bereits im Erstbeschluss sind der Anmelderin Internetfundstellen für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Spiraltor“ für die von ihr beanspruchten Waren genannt worden, zu denen sie im Erinnerungsverfahren hätte Stellung nehmen können. Im Erinnerungsbeschluss selbst hat der Prüfer die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung für zutreffend erachtet und lediglich zur weiteren Erläuterung Belege dazu beigefügt, dass „derzeit vor allem für Schnelllauf-Spiraltore geworben“ werde.

Schlagwörter

trademark lawdescriptivenessfree availabilitydistinctivenessspecialist publicfee refund

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether 'Spiraltor' is refused as descriptive under Section 8(2) No. 2 MarkenG

Extrahierter Entscheid

Yes. The term is a linguistically usual combination that describes a relevant product feature of gates and related building materials, so competitors must be free to use it.

Extrahierte Begründung

The relevant public, especially specialists, will immediately understand the sign as indicating a gate with a spiral winding of the gate leaf. A term need not already be in common descriptive use if it is suitable for description.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded

Extrahierter Entscheid

No. No procedural defect was shown, and any alleged defect was not causal for the appeal.

Extrahierte Begründung

Internet references were already mentioned in the first refusal decision, giving the applicant an opportunity to respond; the later decision only added explanations.

Kernrechtsfrage

Whether lack of distinctiveness under Section 8(2) No. 1 MarkenG matters

Extrahierter Entscheid

The court left this open because the refusal under Section 8(2) No. 2 MarkenG was sufficient.

Extrahierte Begründung

Once the sign is barred as descriptive, further examination of distinctiveness was unnecessary.

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