TV SPIELFILM word-image mark has enough distinctiveness

BPatG 27 W (pat) 154/09Bundespatentgericht / Division 2719.01.2010Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court allowed the appeal against a partial refusal of the word-image mark "TV SPIELFILM". It agreed that the verbal component alone was descriptive for the contested goods and services, but held that the specific colored graphic design, including the overlapping arrangement and differing letter colors and fonts, gave the sign sufficient distinctiveness. The court also found no need to keep the concrete graphic form free for use. The refusal decision was therefore set aside, and registration of the mark was to proceed for the remaining disputed specification.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 MarkenG; distinctiveness and need to keep a word-mark combination free for use: A merely descriptive verbal element may nevertheless be registrable when the applied graphic and colour arrangement, assessed as a whole, creates an overall impression capable of indicating origin. The threshold is whether the combination, not the verbal content alone, lacks any minimum distinctiveness. Simple ornamental elements are insufficient to overcome descriptiveness, but a specific typographical and chromatic composition may do so if it is sufficiently peculiar and not required by competitors in that form (consid. 16-19).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 154/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 27 W (pat) 154/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "TV SPIELFILM (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 48 400.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Schwarz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 11. Februar 2009 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke (farbig: magenta, dunkelblau)

2 hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. Februar 2009 teilweise zurückgewiesen, und zwar für

3 „Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact Discs und Video Discs; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten- und Informationssammlungen (herunterladbar); Software (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Salespromotion), Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Geschäftsführung für andere; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten; Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Internet; Telekommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Computernetzwerken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellen des Zugriffs auf Daten im Internet und im mobilen Internet, nämlich auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung von Internetzugängen (Software), insbesondere zu herunterladbaren Dateien, nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Videoaufzeichnungen, elektronischen Spielen, alle vorgenannten Dateien insbesondere zum Herunterladen für Mobiltelefone; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Plattformen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, auch im mobilen Internet; E-Mail-Dienste; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet sowie das mobile Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien; Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch IP-TV; Unterhaltung durch Handy-TV; Durchführung von Spielen im Internet und über Handys“.

4 Das ist damit begründet, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich insoweit um eine nicht unterscheidungskräftige, freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

5 Das angemeldete Zeichen bedeute ohne weiteres erkennbar „Fernsehspielfilm“. Dabei handle es sich um eine eigene Spielfilmgattung; der Zusatz TV zeige, dass die Filme nicht nur in Kinos gezeigt würden, sondern auch über Television empfangen werden könnten. Für Computer und Datenverarbeitungsgeräte sowie Software sei das angemeldete Zeichen eine Bestimmungsangabe, zumal zahlreiche Computer über eine TV-Karte verfügten.

6 Datenträger könnten TV-Spielfilme enthalten. Für Druckereierzeugnissetbilderzeugnisse sei das angemeldete Zeichen eine Inhaltsangabe.

7 Die Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit könnten auf Fernsehspielfilme abgestimmt sein, denn üblicherweise werde Werbung für Fernsehfilme gemacht, die demnächst gezeigt würden. Die Dienstleistungen könnten sich aber auch auf die Werbespots beziehen, die mit den Spielfilmen verbunden würden. Der ausgestrahlte Film werde dazu im Rahmen von Marktforschungsanalysen analysiert, um die Werbung auf das Zielpublikum abzustimmen. Auch für Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur könne das Zeichen Thema- oder Inhaltsangabe sein, denn vielfach würden zu Fernsehspielfilmen Merchandisingartikel produziert.

8 Die Dienstleistungen aus dem Bereich Telekommunikation und Internet könnten der Ausstrahlung von Fernsehspielfilmen bzw. der Information über deren Inhalt dienen. Chatlines, Chatrooms und Foren könnten sich dem Thema „TV-Spielfilm“ widmen.

9 Die Dienstleistungen Produktion, Vorführung und Vermietung, Zusammenstellen von Programmen, Unterhaltung, Durchführung von Veranstaltungen könnten sich ebenfalls auf TV-Spielfilme beziehen.

10 Dass sich die Anmelderin auf die graphische und farbige Gestaltung des angemeldeten Zeichens berufe, könne keine Schutzfähigkeit begründen. An die Ausgestaltung seien umso höhere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Wortangabe ist. Einfache und gebräuchliche graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die das Publikum gewöhnt sei, beseitigten den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht. Die gewählten Elemente zählten zu den einfachen Grundmitteln der Gebrauchsgraphik.

11 Der Beschluss ist der Anmelderin am 19. Februar 2009 zugestellt worden.

12 Sie hat am 4. März 2009 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, das angemeldete Zeichen habe eine markentypische Gestaltung. Der angefochtene Beschluss enthalte keine ausreichende Begründung.

13 Die Anmelderin beantragt,

14 unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Markenstelle für Klasse 9 vom 11. Februar 2009 die Marke „TV SPIELFILM “, Nr. 307 48 400.9 / 09 für alle am 24. Juli 2007 angemeldeten Waren und Dienstleistungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes einzutragen.

II.

15 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache wegen der graphischen Gestaltung des angemeldeten Zeichens Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen auch für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

16 a) Die angemeldete Bezeichnung entbehrt für die strittigen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies hat die Markenstelle ausführlich und zutreffend begründet. Auf eine Wiederholung der Argumente verzichtet der Senat deshalb ebenso wie der Argumente, mit denen die Markenstelle das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet hat.

17 b) Die angemeldete Bezeichnung überwindet aber beide Schutzhindernisse durch ihre farbige Graphik.

18 In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist hier nach der Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Die überlappende Anordnung der in unterschiedlicher Farbe und Schrift gehaltenen Buchstaben wirken noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls genau in der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

19 Die konkrete graphische Gestaltung ist auch nicht freihaltungsbedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

20 2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

Schlagwörter

distinctivenessdescriptive signgraphic designcolor combinationtrademark registrationfree useword-image mark

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the word-image mark 'TV SPIELFILM' lacks distinctiveness for the contested goods and services.

Extrahierter Entscheid

The verbal element is descriptive, but the specific colored graphic arrangement still provides the mark with the minimum distinctiveness required for registration.

Extrahierte Begründung

Although the term has descriptive meaning, the overlapping letters, differing colors and typography create an overall impression sufficiently unusual to function as an indication of origin.

Kernrechtsfrage

Whether the mark is free for use under the public-interest ground of descriptiveness.

Extrahierter Entscheid

The concrete graphic and color combination is not subject to a need for free use.

Extrahierte Begründung

The abstract verbal content may be descriptive, but the applied figurative presentation does not remain within the descriptive core and is not needed by competitors in that form.

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