Application of the new cooperation-preclusion rule in pending drug cases

BGH 4 StR 495/10Bgh / Criminal Chamber 426.10.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly allowed the defendant’s appeal against a drug-trafficking conviction. It held that the 2009 preclusion rule on late cooperation does not automatically govern all cases opened after 1 September 2009; instead, the general intertemporal rules apply, and the older version of § 31 BtMG remains applicable if it is more favorable. Because the trial court failed to assess whether the defendant’s statements produced a substantial investigative result and committed additional sentencing errors, the sentence and related findings were quashed and the matter remitted. The conviction itself remained untouched.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 3 StGB; § 46b Abs. 3 StGB; § 31 Satz 2 BtMG; Art. 316d EGStGB; intertemporal application of the new preclusion rule for cooperation credit: the temporal limitation introduced by the 43rd Amendment Act does not apply per se to all proceedings in which the opening of main proceedings occurred after 1 September 2009. The applicable law is determined by the general rules on temporal application of criminal law; the law in force at the time of the offence remains applicable if, as a whole, it is more favorable to the accused. For the assessment of a cooperation benefit under § 31 Nr. 1 BtMG, the decisive moment is that of the new main hearing. A sentence cannot stand if the trial court omits the necessary examination of a substantial investigative success and commits additional sentencing calculation errors (consid. 5, 6, 9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 495/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: 4 StR 495/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 StGB, § 46b Abs 3 StGB vom 29.07.2009, § 31 S 2 BtMG vom 29.07.2009, Art 316d StGBEG

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 18. Juni 2010, Az: 36 KLs 20/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Anwendung der Präklusionsregelung der gesetzlichen Neuregelung über die Aufklärungshilfe auf die nach Inkrafttreten eröffneten Verfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

3 a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach einem Verständigungsgespräch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis hinsichtlich der 15 ausgeurteilten, zwischen dem 20. März 2009 und dem 12. August 2009 begangenen Taten abgelegt. Außerdem hat er bei einer am 15. Juni 2010 - zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag - durchgeführten polizeilichen Vernehmung erstmals Angaben zu weiteren Tatbeteiligten gemacht. Die beiden Vernehmungsbeamten haben bekundet, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Abnehmer B. M. und zu der Beteiligung der Ehefrau und der Söhne des gesondert Verfolgten A. an dessen Rauschgiftgeschäften den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt waren und die Ermittlungen gegen diese Personen erst ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert haben (UA 13).

4 b) Das Landgericht hat zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte durch diese Angaben Aufklärungshilfe geleistet hat (UA 15); das Urteil verhält sich aber nicht dazu, ob dadurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht hätte.

5 Dies war nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Angeklagte die Angaben zu weiteren Beteiligten erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, die am 1. Juni 2010 erfolgt war, gemacht hat. Zwar ist durch die Präklusionsregelung nach § 46b Abs. 3 StGB, § 31 Satz 2 BtMG i.V.m. Art. 316d EGStGB (jeweils in der Fassung des 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2288, in Kraft seit dem 1. September 2009) eine zeitliche Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit einer Aufklärungshilfe eingeführt worden. Diese Regelung ist aber nicht generell auf alle Verfahren anzuwenden, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Vielmehr gelten für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524). Hier ist die zur Tatzeit geltende Regelung der Rechtsfolgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG die für den Angeklagten günstigere Gesetzeslage, weil diese eine zeitliche Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit nicht vorsah.

6 c) Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG festgestellt und von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte.

7 2. Im Übrigen ist der Strafausspruch auch aus weiteren Gründen rechtlich zu beanstanden:

8 Für die Fälle II. 5 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht jeweils zwei Einzelstrafen unterschiedlicher Höhe verhängt; ferner hat es versäumt, für den Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen (UA 16). Schließlich enthält das Urteil keine Begründung dafür, warum für den Fall II. 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, obwohl in den übrigen Fällen des Handeltreibens mit einer entsprechenden Menge Marihuana trotz gleich gelagerter Begehungsweise jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt wurden.

9 3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 617/91, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

drug traffickingcooperation creditsentencingintertemporal lawappeal reviewremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new preclusion rule on cooperation under § 46b Abs. 3 StGB and § 31 sentence 2 BtMG applies to proceedings opened after 1 September 2009.

Extrahierter Entscheid

The new temporal preclusion rule does not apply automatically to all such proceedings; the applicable law is determined by the general intertemporal rules, and the older law remains applicable if it is more favorable to the accused.

Extrahierte Begründung

Under §§ 1, 2 Abs. 1 StGB, the law in force at the time of the offence applies unless the new law is more favorable overall under § 2 Abs. 3 StGB. Here, the pre-September 2009 version of § 31 BtMG was more favorable because it did not contain a temporal restriction on cooperation credit.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence could stand despite the unclear assessment of cooperation assistance and the sentencing calculation errors.

Extrahierter Entscheid

No; the sentence had to be set aside because the court did not determine whether a substantial investigative success had been achieved and because additional sentencing defects existed.

Extrahierte Begründung

The trial court failed to address the conditions for mitigation under § 31 BtMG and there were further errors: duplicate penalties in two counts, no sentence imposed in one count, and lack of reasons for a higher sentence in another count. A lower sentence could not be excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the appeal was well founded.

Extrahierter Entscheid

The remainder of the appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

Apart from the sentence, no reversible error was shown in the conviction itself.

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