Streitwert einer Unterlassungsklage zum Fischereirecht

BGH III ZR 94/10Bgh / III. Zivilkammer25.11.2010Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice had to determine the value in dispute for a non-admission complaint in a suit seeking to prohibit fishing in the area of the plaintiff's fishing right. Applying Section 3 ZPO, the court held that the decisive factor is the value change of the impaired right, not the value of a transfer claim. It accepted the indexed purchase price of the fishing right as the relevant benchmark and assessed the interference at no more than 50%, setting the amount in dispute at EUR 6,570.10.

Omnilex-Regeste

§ 3 ZPO; valuation of an action for injunctive relief protecting a fishing right: where no special valuation rule applies, the amount in dispute is to be estimated according to the change in value of the right alleged to be impaired. The market value of the right itself is generally the starting point; however, a claim aimed merely at preventing interference is to be valued lower than a claim for assignment or transfer of the right. The court may rely on the purchase price paid for the right, adjusted to current value, as a reliable indicator if no more suitable basis is available; the impairment may be estimated as a fraction of that value (consid. 2-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 94/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: III ZR 94/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 1004 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 9. April 2010, Az: 1 S 50/09vorgehend AG Potsdam, 24. November 2009, Az: 21 C 83/09

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwert einer Klage auf Unterlassen des Fischens im Bereich eines Fischereirechts

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.570,10 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt von den Beklagten, das Fischen im Bereich seines Fischereirechts zu unterlassen.

2 Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich für einen solchen Fall nach § 3 ZPO, weil andere Bestimmungen mit Sonderregelungen nicht eingreifen (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM Nr. 40 zu § 3 ZPO).

3 Für die nach § 3 ZPO notwendige Schätzung ist dabei entscheidend, wie sich der Wert des als beeinträchtigt geltend gemachten Rechts verändert. Der im normalen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis eines solchen Rechts gibt den Geschäftswert regelmäßig deutlich wieder und kann der Schätzung zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer Störung ist aber nicht so hoch zu bewerten wie etwa der Anspruch auf Abtretung und Übertragung des Rechts (vgl. Senatsurteil aaO).

4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist maßgeblich für den Streitwert auf die Wertänderung aufgrund der Beeinträchtigung des Fischereirechts des Klägers abzustellen.

5 Der Kläger hat für sein Fischereirecht, dessen Beeinträchtigung er im vorliegenden Verfahren geltend macht, 1993 umgerechnet 10.225,84 € bezahlt. Der Privatgutachter des Klägers indexiert den Kaufpreis auf den 1. Januar 2010 auf 13.140,20 €. Warum dieser Wert nicht vom Privatgutachter des Klägers für die Bewertung des Rechts herangezogen wird, wird im Gutachten nicht erläutert. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diesen Wert als maßgeblichen Wert des Fischereirechts des Klägers anzunehmen.

6 Da das Fischereirecht nicht gänzlich in Frage gestellt ist, sondern hier die Unterlassung einer Beeinträchtigung des Rechts geltend gemacht ist, schätzt der Senat die Beeinträchtigung auf höchstens 50 % des Werts. Daraus ergibt sich der Streitwert für das hiesige Verfahren, der im Übrigen leicht über dem Wert liegt, den der Kläger in seiner Klageschrift selbst angegeben hat.

7 Abgesehen davon, dass mit dem Abstellen auf den Kaufpreis, den der Kläger selbst für das Fischereirecht gezahlt hat, ein hinreichender Anhaltspunkt für die Bewertung des Rechts vorliegt, kann auch der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren nicht zur Glaubhaftmachung eines höheren Werts herangezogen werden. Wie der Gutachter selber darstellt, sind vom Kläger keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Buchführungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, die einer aussagekräftigen Bewertung hätten zugrunde gelegt werden können.

Schlick Dörr Wöstmann

Seiters Tombrink

Schlagwörter

amount in disputefishing rightinjunctionvaluationinjunctive relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How is the amount in dispute for an action seeking to prohibit fishing within the area of a fishing right to be assessed?

Extrahierter Entscheid

The amount in dispute is to be estimated under Section 3 ZPO by reference to the change in value of the impaired fishing right; the court fixed it at EUR 6,570.10.

Extrahierte Begründung

Special valuation rules did not apply. The relevant benchmark is the value of the right itself, but an action to ward off interference is to be valued below a claim for transfer of the right. The court accepted the indexed purchase price of the fishing right as the decisive value and assessed the impairment at no more than 50%.

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