Documentary proceedings inadmissible for rent arrears with alleged defects

BGH VIII ZR 111/09Bgh / Civil Chamber 820.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the landlord’s revision in a tenancy dispute over EUR 924.40 rent arrears. The landlord had sued in documentary proceedings, relying on the lease, while the tenants argued that the apartment had been defective from the outset and that rent had been reduced accordingly. The court held that the documentary action was inadmissible because the landlord had not proven by documents that the tenants had accepted the apartment as performance without objecting to the defects. The prior findings of initial defects and a promise to remedy them defeated the landlord’s reliance on § 592 ZPO.

Omnilex-Regeste

§ 592 ZPO; § 363 BGB; documentary proceedings for rent arrears are inadmissible where the tenant invokes an initial defect-based rent reduction and the landlord cannot prove by documents that the tenant accepted the leased premises as performance without objecting to the defects. After handover of the leased property, § 363 BGB generally shifts the burden of proof for defects at transfer to the tenant; however, admissibility of the Urkundenprozess requires documentary proof of the tenant’s acceptance behavior or equivalent facts. A mere continuation of unabridged rent payments does not suffice where the existence of defects at handover is already established (consid. II).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 111/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: VIII ZR 111/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 592 ZPO, § 363 BGB, § 535 BGB, § 536 BGB, § 536b BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 16. April 2009, Az: 1 S 13/08, Urteilvorgehend AG Köln, 17. Dezember 2007, Az: 206 C 129/07

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Mietrechtstreit: Unstatthaftigkeit eines Urkundenprozesses zur Geltendmachung eines Mietrückstand aus unberechtigter Mietminderung

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Beklagten hatten im Juni 2005 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der Kläger erwarb das Hausgrundstück im Jahre 2006 und trat in das Mietverhältnis als Vermieter ein.

2 Der Kläger fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrags für den Zeitraum Februar bis Mai 2007 924,40 € rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft, weil der Anspruch des Klägers auf Mietzahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache, die teilweise bereits bei Einzug der Beklagten vorgelegen hätten, erloschen sei. Sie berufen sich hierzu auf die Kopie eines Übergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, wonach bei Übergabe der Wohnung verschiedene Mängel bestanden hätten, deren Beseitigung zum Teil dem Vermieter oblegen habe.

3 Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4 Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft.

7 Die beklagten Mieter machten geltend, die Wohnung sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spreche die vorgelegte Kopie des Übergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, dessen Original sich nicht in den Händen der Beklagten befinde, da ihnen ausweislich eines Schreibens des früheren Verwalters vom 16. Juni 2005 seinerzeit lediglich eine Kopie übersandt worden sei. In dem Schreiben sei den Beklagten die Beseitigung verschiedener Mängel zugesagt worden.

8 Deshalb trage der Kläger die Beweislast für die Behebung der Mängel mit den Beweismitteln des § 592 ZPO, der er nicht nachgekommen sei.

II.

9 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft angesehen.

10 Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Vermieter beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach Überlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB grundsätzlich der Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099 Rn. 11 f.). Die Vorschrift des § 363 BGB führt zu einer Beweislastumkehr (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 363 Rn. 3). Ihr liegt zugrunde, dass demjenigen, der eine Leistung als Erfüllung annimmt, die Beweislast obliegt, wenn er die Leistung später nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will (Flatow, DWW 2008, 88, 91). Demzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft, wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden - etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat - beweisen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, aaO Rn. 10 ff.). Beides ist hier indessen nicht der Fall.

11 Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die Wohnung den Beklagten am 15. Juni 2005 nicht mängelfrei übergeben worden ist, und sich hierzu auf ein Übergabeprotokoll, in dem Mängel der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe aufgelistet werden, und ferner auf ein Schreiben der Hausverwaltung vom 16. Juni 2005, in dem die Beseitigung verschiedener Mängel zugesagt wird, gestützt. Die Beklagten haben die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht als Erfüllung angenommen, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen.

12 Daran vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagten die Miete bis einschließlich Januar 2007 ungekürzt gezahlt und erstmals für die Monate Februar bis Mai 2007 eine Mietminderung wegen der behaupteten Mängel geltend gemacht haben. Eine Indizwirkung dafür, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beklagten mangelfrei war oder dass Mängel von den Beklagten bei der Übergabe nicht gerügt wurden, kommt diesem Umstand nicht zu, weil das Gegenteil festgestellt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Vorlage der Kontoauszüge auch nicht urkundlich bewiesen, dass die bei Übergabe der Wohnung beanstandeten Mängel vom damaligen Vermieter behoben worden sind.

BallDr. FrellesenDr. Milger
Dr. HesselRichter am Bundesgerichtshof
Dr. Schneider ist arbeitsunfähig
erkrankt und daher gehindert
zu unterschreiben.
Ball

Schlagwörter

tenancyrent reductiondefectsdocumentary proceedingsburden of proofadmissibilityrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a landlord may pursue rent arrears in documentary proceedings when the tenants allege initial defects and rent reduction.

Extrahierter Entscheid

No. Documentary proceedings are inadmissible unless the landlord can prove by documents that the tenants accepted the apartment as performance without timely objection to the later asserted defects.

Extrahierte Begründung

Under § 363 BGB, once the tenancy has been handed over, the tenant generally bears the burden of proving defects at transfer. But the documentary action is only admissible if the tenant’s acceptance without objection, or comparable facts rebutting the tenant’s defect defense, can be proven by documents. Here the lower court found proven initial defects and no unqualified acceptance.

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