Locking the victim in as violence in rape

BGH 4 StR 397/10Bgh / Criminal Chamber 426.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the Bielefeld Regional Court’s judgment. It held that locking the victim in the defendant’s room in order to prevent her from leaving and to facilitate sexual acts constitutes violence under Section 177(1) No. 1 StGB. The Regional Court had incorrectly also relied on Section 177(1) No. 3 StGB, but this legal error did not affect either the conviction or the sentence. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the private complainant’s necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB; das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum, um sein Verlassen zu verhindern und dadurch sexuelle Handlungen zu ermöglichen, ist Gewalt im Sinne von Nr. 1. Die durch fortdauernde tatbestandsmäßige Gewalteinwirkung geschaffene hilflose Lage ist als Teil der Gewalt erfasst; Nr. 3 tritt daneben jedenfalls konkurrenzrechtlich zurück. Ein unzutreffendes Abstellen auf Nr. 3 berührt Schuldspruch und Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht die einschlägigen tatsächlichen Umstände strafschärfend nur als zusätzliche Gewalt gewürdigt hat und ein milderes Strafmaß ausgeschlossen werden kann (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 397/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: 4 StR 397/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 14. April 2010, Az: 4 KLs 66 Js 28/10 - 7/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Vergewaltigung: Einschließen des Opfers als Gewaltanwendung

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

  2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe außer § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte durch das Verschließen der Tür seines Zimmers für die - später auch geschlagene und mit einem Messer bedrohte - Nebenklägerin eine Lage geschaffen hatte, in der sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war und die dazu beitrug, den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zu überwinden. Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; Fischer StGB 57. Aufl. § 177 Rn. 7). Die durch eine fortdauernde tatbestandsmäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Die Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt daneben nicht zur Anwendung, weil sie jedenfalls auf der Konkurrenzebene zurücktritt (vgl. SSW/Wolters § 177 Rn. 33).

Der Schuldspruch wird durch die unzutreffende rechtliche Würdigung nicht berührt. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung der Begehungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Damit hat sie aber der Sache nach lediglich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin - über die Schläge und die Bedrohung mit dem Messer hinaus - auch in seinem Zimmer einsperrte, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn er das Einsperren der Nebenklägerin zutreffend als weitere Gewalteinwirkung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hätte.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

rapeviolenceconfinementcompetition of offensesrevisionsentencing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether locking the victim in a room to enable sexual acts constitutes violence under Section 177(1) No. 1 StGB rather than the separate alternative in No. 3.

Extrahierter Entscheid

Yes. Preventing the victim from leaving an enclosed room by locking the door is an act of violence under Section 177(1) No. 1 StGB; the alternative in No. 3 does not apply separately and recedes in competition.

Extrahierte Begründung

The confinement created a helpless situation through ongoing coercive force and was part of the violence used to overcome the victim's resistance. Where the helpless situation is created by the same force, it is covered by No. 1.

Kernrechtsfrage

Whether the erroneous qualification of the offense as also falling under Section 177(1) No. 3 StGB required reversal of conviction or sentence.

Extrahierter Entscheid

No. The mistaken legal characterization did not affect the conviction, and the sentence could stand because the court could exclude a more lenient sentence had the conduct been correctly assessed as additional violence.

Extrahierte Begründung

The sentencing court merely treated the locking in as an aggravating circumstance beyond the blows and knife threat. The appellate court could exclude a lower sentence on the correct legal basis.

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