Refusal of addiction treatment measure due to lack of therapy willingness

BGH 2 StR 268/10Bgh / II. Strafkammer22.09.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Regional Court of unlawful importation of narcotics and sentenced to four years and six months' imprisonment. The court had declined to order placement in an addiction treatment institution under § 64 StGB because the defendant was explicitly unwilling to undergo therapy and the court saw no concrete prospect of success. The Federal Court held that this reasoning was insufficient: mere lack of motivation does not by itself exclude the measure, and the court must assess the offender's personality and the causes of the motivational deficit. The sentence itself remained unaffected; only the omitted measure issue was remanded.

Omnilex-Regeste

§ 64 StGB; refusal of addiction treatment measure based on lack of therapy willingness; a mere negative attitude toward treatment does not justify denying the measure. The absence of a sufficiently concrete prospect of success must be established by an overall assessment of the offender's personality and of the causes and roots of the motivational deficit, because such deficits may themselves be remediable in treatment custody. If the lower court appears to rely solely on the offender's rejection of the measure, this does not sustain the refusal (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 268/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 2 StR 268/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 20. Januar 2010, Az: 18 Js 4118/09 - H - 1 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Ablehnung wegen mangelnder Therapiebereitschaft

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Entscheidung, soweit eine Anordnung nach § 64 StGB unterblieben ist; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 I. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der seit 1997 heroinabhängig ist, in den letzten Monaten vor seiner Festnahme wöchentlich 10 g Heroin konsumierte, zur Tatzeit unter Heroineinfluss stand und sich mit der vorgeworfenen Tat 1,18 kg Heroin zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wegen Fehlens einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht von der Anordnung der Maßnahme nach § 64 StGB abgesehen. Im Einzelnen hat es dies wie folgt begründet:

"So hat der Angeklagte G. gegenüber dem Gutachter eine klar ablehnende Haltung gegenüber der Anordnung der Maßregel geäußert. Er wolle nicht, dass an seiner Persönlichkeit gearbeitet werde. In diesem Sinne hat sich der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer geäußert. Er wolle auf keinen Fall in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf Nachfrage der Kammer erläutert, dass derzeit auch keine konkrete Aussicht dahingehend bestünde, dass eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne. Er sei beim Angeklagten G. diesbezüglich auf eine "große Sperre" gestoßen. Eine entsprechende Therapiewilligkeit könne zwar auch reifen. In naher Zukunft sei damit aber nicht zu rechnen. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird auch von der Kammer geteilt, zumal sich der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und sich in diesem Kontext verschlossen und abwehrend gezeigt hat."

3 Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; mit ihr ist nicht im erforderlichen Maße das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht dargetan, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum bewahrt werden könnte (§ 64 S. 2 StGB).

4 Mangelnde Therapiemotivation, wie sie in der ablehnenden Haltung des Angeklagten zum Ausdruck kommt, kann allerdings unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Dazu bedarf es jedoch einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, insbesondere einer Darstellung der Gründe und Wurzeln des Motivationsmangels, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob er nicht gerade im Unterbringungsvollzug zu beheben ist. Dass eine solche Gesamtwürdigung angestellt worden wäre, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Die gewählte Begründung des Landgerichts gibt darüber hinaus Anlass zu der Besorgnis, es könne letztlich allein darauf abgestellt worden sein, dass der Angeklagte, der es ablehnt, dass an seiner Persönlichkeit "gearbeitet" werde, die Maßregel ablehnt. Dies aber kann die Ablehnung der Maßregel nicht tragen, woran im Übrigen nichts ändert, dass sich die Kammer bei ihrer Beurteilung sachverständiger Hilfe bedient hat.

5 Von der Aufhebung der Entscheidung, von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abzusehen, wird der Strafausspruch nicht berührt und bleibt daher aufrechterhalten.

Rissing-van Saan Appl Krehl

Eschelbach Ott

Schlagwörter

addiction treatmenttherapeutic willingnesssuccess prospectsnarcotics importationremandsentencing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to order placement in an addiction treatment institution under § 64 StGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court held that the trial court did not sufficiently establish the absence of a concrete prospect of success; mere refusal of treatment and low motivation were insufficient without a broader assessment of the offender's personality and reasons for the motivational deficit.

Extrahierte Begründung

Lack of therapy willingness may be an indicator of poor prospects, but it requires an overall evaluation, especially of the causes and roots of the motivational deficit, because these may be remediable in treatment custody. The lower court appeared to rely essentially on the defendant's rejection of the measure itself.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence remained unaffected despite the partial reversal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The punishment portion was not affected by the reversal and therefore remained in force.

Extrahierte Begründung

The reversal concerned only the omitted measure under § 64 StGB; the custodial sentence was expressly left undisturbed.

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