Attempted fraud: sentencing framework for attempt misapplied

BGH 3 StR 261/10Bgh / III. Strafkammer28.09.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly granted the defendants’ appeals. G. had been sentenced for attempted fraud and K. for aiding and abetting attempted fraud. The court rejected G.’s procedural complaint under § 265 StPO, holding that the challenged legal warnings did not concern the offence actually adjudicated. However, the sentence could not stand for either defendant because the Regional Court did not properly weigh the attempt-specific factors required for sentencing, particularly proximity to completion, danger of the attempt, and criminal energy. The conviction findings were left intact, but the sentencing portion was set aside and remitted to another chamber of the Regional Court.

Regest

§§ 22, 23 StGB; Strafrahmenwahl beim Versuch; § 46 StGB: Bei der Bestimmung des Strafrahmens für einen versuchten Deliktstatbestand ist neben der Täterpersönlichkeit eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen, die insbesondere die versuchsbezogenen Umstände erfasst, namentlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie. Eine lediglich allgemeine Würdigung schuldrelevanter Faktoren genügt nicht. Ein nach § 265 StPO gerügter Hinweisfehler ist unerheblich, wenn sich der Hinweis nicht auf das abgeurteilte Delikt bezieht (vgl. consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 261/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 3 StR 261/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 1. Dezember 2009, Az: 21 KLs 4102 Js 1873/09 (18/09), Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafrahmenwahl bei einem versuchten Betrug

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2009, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; den Angeklagten K. hat es der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte G. rügt darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Zur Rüge des Angeklagten G., § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht in mehreren in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweisen keine Tatsachen angegeben habe, auf die sich die von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung stütze, bemerkt der Senat: Dem Angeklagten wurde in Ziffer I. 2. der Anklageschrift u.a. ein versuchter Betrug nach § 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 5, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil der Fahrlehrerversicherung zur Last gelegt. Wegen dieses Delikts ist er vom Landgericht auch verurteilt worden. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es hierfür nicht. Die ihm in der Hauptverhandlung erteilten Hinweise betrafen nicht das abgeurteilte Delikt, sondern verschiedene Alternativen der Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB sowie des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB; ob diese Hinweise den Anforderungen des § 265 StPO genügten, ist deshalb unerheblich.

3 2. Der Strafausspruch hält bei beiden Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, bei dem Angeklagten K. gemildert nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen. Eine - bei dem Angeklagten K. weitere - Milderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in diesem Zusammenhang sei eine "Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände" vorzunehmen; lediglich solche hat es sodann erwogen. Dies genügt den Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch nicht. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 104/88, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; Urteil vom 23. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4). Hieran fehlt es.

4 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen; diese dürfen indes den bisherigen nicht widersprechen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer

Schlagwörter

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