Individual creditor lacks appeal against refusal to remove trustee

BGH IX ZB 53/10Bgh / Civil Chamber 907.10.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court held that a creditor cannot challenge by immediate complaint or legal complaint the refusal to remove a trustee when the creditors' meeting itself did not request removal. Under § 59 InsO, an individual creditor's motion is only an invitation for the insolvency court to act ex officio. The court rejected the argument that a procedural omission at the creditors' meeting created cassation admissibility through constitutional rights. The legal complaint was therefore dismissed as inadmissible, and costs were imposed on the creditor.

Regest

§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO; individual creditor's right to appeal against refusal to remove the insolvency trustee: An appeal is admissible only if the creditors' meeting itself has requested removal. The motion of a single creditor does not constitute a statutory removal application, but merely an invitation to ex officio examination. If the creditors' meeting has not adopted a corresponding resolution, neither the immediate complaint nor the legal complaint is available. Alleged procedural defects in the meeting do not replace the missing statutory basis for a remedy; the creditor must instead seek convening of a creditors' meeting under § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO and pursue a resolution under § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 53/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-07

Aktenzeichen: IX ZB 53/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 Abs 1 S 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 11. Februar 2010, Az: 4 T 406/10, Beschlussvorgehend AG Rosenheim, 12. November 2009, Az: IK 136/09, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters: Beschwerderecht der einzelnen Gläubiger

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der weitere Beteiligte zu 1 ist Treuhänder in dem am 4. Mai 2009 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In der Gläubigerversammlung am 16. Juli 2009 beantragte ein Bevollmächtigter der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin), der zugleich für zwei weitere Gläubiger handelte, einen anderen Treuhänder zu bestellen. Bei der Abstimmung stimmten diese drei Gläubiger, die 82,6 % der Forderungsbeträge innehatten, für diesen Antrag, drei weitere Gläubiger stimmten dagegen. Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte sodann die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Begründung nachgereicht werde. Nach schriftsätzlicher Bitte um Fristverlängerung begründete er den Antrag mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2009, vom 29. September 2009 und vom 15. Oktober 2009.

2 Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08, Rn. 1). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO).

4 Das ist hier nicht der Fall. Zwar steht dann, wenn die Gläubigerversammlung die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund beantragt hat, jedem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zu (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Vorliegend hat jedoch nicht die Gläubigerversammlung die Abberufung des Treuhänders beantragt. Vielmehr hat der Gläubiger (oder haben die drei durch dessen Bevollmächtigten vertretenen Gläubiger) den Antrag gestellt. Schon ein Antragsrecht des einzelnen Gläubigers ist in § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht vorgesehen. Der "Antrag" eines einzelnen Gläubigers stellt nicht mehr als eine Anregung an das Insolvenzgericht dar, von Amts wegen tätig zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen, gewährt die Insolvenzordnung nicht.

5 Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin nach der Insolvenzordnung nicht statthaft war. Sie meint jedoch, dies sei auf Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts zurückzuführen. Dieses sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig in der Gläubigerversammlung darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerversammlung über die Abberufung des Treuhänders beschließen müsse. Angesichts der Summenmehrheit, über die die drei Gläubiger verfügt hätten, wäre ein entsprechender Beschluss gefasst worden (vgl. § 76 Abs. 2 InsO). Der Verstoß gegen die Hinweispflicht verletze die Gläubigerin in eigenen Rechten. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) folge aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

6 Die Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Da die Gläubigerversammlung keinen Abberufungsantrag gestellt hat, steht den einzelnen Gläubigern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuhänder nicht abzuberufen. Von einem verfassungsrechtlich erheblichen Verfahrensverstoß des Insolvenzgerichts kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil über einen erst im Termin gestellten und überdies nicht begründeten Antrag nicht hätte beschlossen werden dürfen. § 59 InsO sieht keine "Abwahl" des Insolvenzverwalters oder Treuhänders vor, sondern eine Entlassung aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Insolvenzgericht auch dann zu prüfen ist, wenn die Gläubigerversammlung und nicht nur ein einzelner Gläubiger die Entlassung beantragt. Es steht dem Gläubiger im Übrigen frei, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und einen Beschluss nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO herbeizuführen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Schlagwörter

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