Tenant has no claim to garage parking space

BGH VIII ZR 268/09Bgh / Civil Chamber 831.08.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice indicated that the tenant's revision would be rejected under § 552a ZPO because the lease for residential premises did not include any obligation to provide a garage parking space. The court held that neither the lease itself nor § 242 BGB created a right to conclude a separate parking-space contract. The landlord's waiting list for parking spaces was only an internal administrative device and did not confer enforceable rights. The decision also noted that the revision proceedings were ultimately terminated by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 535 BGB, § 242 BGB, § 552a ZPO; Anspruch des Mieters auf Überlassung eines Garagenstellplatzes aus dem Wohnraummietvertrag oder aus Treu und Glauben. Ein Wohnraummietvertrag begründet grundsätzlich keine Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter zusätzlich einen Garagenstellplatz zu verschaffen oder mit ihm einen hiervon losgelösten Stellplatzmietvertrag abzuschließen; die Auswahl des Vertragspartners für einen Stellplatz unterliegt der Privatautonomie (consid. 3-5). Aus § 242 BGB folgt im Grundsatz kein Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses, sondern nur eine Modifikation bestehender Rechte und deren Schranken; eine interne Warteliste des Vermieters begründet ohne besondere Umstände kein subjektives, einklagbares Recht (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 268/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-31

Aktenzeichen: VIII ZR 268/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 535 BGB, § 552a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 3. September 2009, Az: 307 S 71/09vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 2. April 2009, Az: 914 C 634/08

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf einen Garagenstellplatz

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

3 Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.

4 Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.

5 Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.

6 Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

7 Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.

8 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel

Dr. Achilles Dr. Schneider

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

tenancygarage parking spacecontract freedomgood faithdeclaratory claimancillary obligationrevisioninternal administrative list

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tenant has a legal basis for a declaratory claim to a garage parking space under the residential lease.

Extrahierter Entscheid

No. The residential lease does not create a duty to provide an additional garage parking space, and there is no other basis for a claim to conclude a separate parking-space lease.

Extrahierte Begründung

A residential lease does not, by itself, impose a subsidiary obligation to grant an additional parking space. Allocation of parking spaces remains within the landlord's private autonomy and contractual freedom.

Kernrechtsfrage

Whether a claim can be derived from good faith under § 242 BGB or from the landlord's waiting list practice.

Extrahierter Entscheid

No. § 242 BGB can modify existing rights but does not, as a rule, create a claim to enter into a contract. The parking-space waiting list was only an internal administrative measure and did not create enforceable rights.

Extrahierte Begründung

There were no findings or indications that the list was intended to confer rights on listed tenants; it merely served the landlord's organization of parking-space allocation.

Kernrechtsfrage

Whether the related information claims succeed if the declaratory claim fails.

Extrahierter Entscheid

No. Those claims depend on the success of the declaratory claim and therefore fail as well.

Extrahierte Begründung

The ancillary information claims were contingent on the asserted entitlement to the parking space, which was not established.

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be rejected under § 552a ZPO.

Extrahierter Entscheid

The panel stated that the revision was neither admissible for further review nor likely to succeed and announced its intention to reject it under § 552a ZPO.

Extrahierte Begründung

No fundamental importance, no need for legal development or uniformity, and no prospect of success were identified.

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