Revision admissibility limited; no reason to admit treu-and-faith issue

BGH VIII ZR 83/10Bgh / Civil Chamber 814.09.2010

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a lease dispute in which the defendants challenged termination of the tenancy and sought continuation of the lease. It held that the revision was not admitted insofar as it concerned the hardship-based request under § 574 BGB, and that the appellate court had validly limited leave to appeal to a § 242 BGB issue. On the merits, the court considered the treu-and-faith argument unfit to justify revision because it turned on the specific circumstances of the case. The appellate finding that the defendants had to vacate and hand over the apartment remained intact. The file note states that the revision proceedings were later terminated by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO; Beschränkung der Revisionszulassung und Anforderungen an den Zulassungsgrund bei § 242 BGB: Eine auf einen selbständig abtrennbaren Streitstoff beschränkte Revisionszulassung kann sich auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben, wenn die bezeichnete Rechtsfrage nur diesen Teil betrifft. Ein Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine höchstrichterliche Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist. Die Beurteilung von Treu und Glauben hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und rechtfertigt grundsätzlich keine weitere Fallgruppe. Soweit die Revision einen nicht zugelassenen Streitgegenstand betrifft, ist sie als unzulässig zu verwerfen; im Übrigen ist sie zurückzuweisen, wenn keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. insb. §§ 552, 552a ZPO; consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 83/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: VIII ZR 83/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 535 BGB, §§ 535ff BGB, § 568 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 3. März 2010, Az: 4 S 96/09vorgehend AG Mannheim, 14. August 2009, Az: 14 C 29/09

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Verlangens der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

1 1. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte zu 1 könne nicht wegen eines Härtefalls nach § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, ist die Revision nicht zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO).

2 Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam auf die Frage beschränkt zugelassen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmen ist, wenn die Kündigung eines Mietverhältnisses nur gegenüber einem in der Wohnung verbliebenen Mieter erklärt worden ist, nicht aber auch gegenüber einer bereits zehn Jahre zuvor eigenmächtig aus der Mietwohnung ausgezogenen Mitmieterin, und sich der gekündigte Mieter darauf beruft, das Mietverhältnis sei aus diesem Grunde nicht wirksam beendet worden. Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.) - aus dessen Gründen. Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO, S. 361 f.). So liegen die Dinge hier. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21).

3 2. Soweit die Revision die Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses in Frage stellt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO vor.

4 a) Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 242 BGB damit begründet, "Fälle in der hier vorliegenden Gestaltung kommen nach Erfahrung der Kammer zwar nicht häufig, aber immer wieder vor und müssen gleich behandelt werden." Diese Erwägung trägt jedoch keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert. Ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu bewerten ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Der vorliegende Fall bietet auch keine Veranlassung, die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 242 BGB um eine weitere Fallgruppe zu ergänzen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. März 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. März 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwickelten Grundsätze abschließend beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 BGB Rn. 30).

5 b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten rechtsfehlerfrei zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB für verpflichtet gehalten. Die von der Revision angegriffene Einschätzung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur auf dem Papier bestehende, seit etwa zehn Jahren nicht mehr gelebte und keine schutzwürdigen Interessen tangierende, formale Rechtsposition, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

6 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

lease terminationrevision admissibilitygood faithco-tenanthardshipvacation and surrenderabuse of rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision was admissible regarding the tenant's claim for continuation of the lease due to hardship under § 574 BGB.

Extrahierter Entscheid

The revision was not admitted on this point and was therefore to be dismissed as inadmissible.

Extrahierte Begründung

The Berufungsgericht had not limited leave to appeal to this issue; the Federal Court therefore lacked review competence for that part.

Kernrechtsfrage

Whether a revision ground existed because the appellate court had allowed review on the question whether a termination served only against the remaining tenant, but not against a co-tenant who had left years earlier, violated good faith under § 242 BGB.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for revision was shown; the issue did not justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

The question depended on the specific facts of the individual case and did not raise a general legal issue requiring clarification or the development of law.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants had to vacate and hand over the apartment.

Extrahierter Entscheid

The defendants were correctly held liable to vacate and surrender the apartment.

Extrahierte Begründung

The appellate court's assessment that the reliance on a merely formal, long-unused legal position was abusive was within its fact-finding discretion and disclosed no legal error.

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