Start of limitation period for tax adviser liability claims

BGH IX ZR 248/09Bgh / Civil Chamber 922.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the complaint against denial of leave to appeal. It held that a damage claim against a tax adviser for failing to file an objection against VAT assessments became time-barred only when the assessment became final after expiry of the objection period, not earlier. Because the tax assessment remained amendable under the reservation of review, the action filed in October 2006 was still within the three-year limitation period. The court also rejected the argument that the appellate court had ignored the defendant's challenge to the review reservation, since the finding was binding without a corrected-record motion.

Omnilex-Regeste

§ 68 StBerG a.F.; Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater bei unterlassener Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid; der Schaden tritt erst ein, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid nicht mehr mit einem Rechtsbehelf abändern lassen kann. Besteht die Pflichtwidrigkeit im Unterlassen des Rechtsbehelfs, knüpft der Verjährungsbeginn nicht schon an die Bekanntgabe des Bescheids an, sondern an dessen Bestandskraft; bloße, eng begrenzte Änderungsmöglichkeiten nach § 173 AO verschieben den Schadenseintritt nicht (vgl. Erw. 3). Eine tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist nach § 314 ZPO bindend, solange kein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt wird (vgl. Erw. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 248/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: IX ZR 248/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 2 S 1 AO, § 168 S 1 AO, § 68 StBerG vom 04.11.1975, § 18 Abs 3 S 1 UStG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 22. Oktober 2009, Az: 3 U 103/08, Urteilvorgehend LG Wiesbaden, 19. März 2008, Az: 1 O 192/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Rechtsbehelfseinlegung gegen Umsatzsteuerbescheid

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Diese trägt auch die Kosten der Nebeninterveniention.

Der Streitwert wird auf 256.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Eingreifen ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) angezeigt.

2 1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Streithelfer nicht verjährt sind.

3 a) Regelmäßig beginnt die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067).

4 b) Die Anmeldung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH, Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863, 864 Rn. 11). Da dem Streithelfer im Blick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen aber keine Pflichtwidrigkeit angelastet wird, hat sich ein Schaden nicht bereits mit dieser Anmeldung, verwirklicht. Vielmehr wird dem Streithelfer vorgeworfen, gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2002 und vom 5. April 2004 keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Im Fall der Versäumung eines Rechtsbehelfs wird ein Schaden erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids begründet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO). Im Streitfall war wegen des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Satz 1, § 168 Satz 1 AO) jederzeit eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Klägerin möglich. Mithin trat Bestandskraft erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Bescheid vom 5. April 2004 ein. Bei dieser Sachlage wurde die Klage im Oktober 2006 vor Ablauf der hier noch maßgeblichen dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a.F. erhoben.

5 2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, wonach der Bescheid vom 3. Dezember 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.

6 Das Berufungsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2002 die Nachprüfung vorbehalten habe. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Schlagwörter

tax adviser liabilitylimitation periodVAT assessmentobjection deadlinefinalityreservation of reviewdamage accrualcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim for damages against the tax adviser was time-barred.

Extrahierter Entscheid

The claim was not time-barred because limitation began only when the VAT assessment became final after expiry of the objection period against the April 2004 notice.

Extrahierte Begründung

If the breach consists in failing to file a remedy against a tax assessment, damage arises when the taxpayer can no longer obtain amendment by means of an appeal. Because the assessment remained open to amendment under the reservation of review, finality occurred only after the objection period expired.

Kernrechtsfrage

Whether the court of appeal ignored the defendant's argument that the December 2002 assessment was not subject to review.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court's factual finding that the notice was subject to review was binding absent a corrected-record motion.

Extrahierte Begründung

Findings in the judgment's statement of facts bind the court under the rules on the record of the hearing unless a correction of the record is sought.

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