Requirements for non-admission complaint and fundamental significance

BVerwG 4 BN 23/10Bverwg / 4. Abteilung21.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s non-admission complaint against an OVG judgment. It held that the complaint did not establish any question of fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO. The asserted constitutional issues, the alleged error concerning § 13a BauGB, and the EU-law objections to retail restrictions in the zoning plan either would not arise in the intended appeal or were not capable of being raised in the circumstances. The applicant was ordered to bear the costs; the value in dispute was set at EUR 50,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 VwGO; Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dargetan, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Die bloße Behauptung einer Verletzung verfassungsrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorgaben genügt nicht; vielmehr ist darzutun, dass gerade der bundesverfassungs- oder unionsrechtliche Maßstab selbst weiterer Klärung bedarf. Eine Rechtsfrage ist zudem nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich im beabsichtigten Revisionsverfahren wegen der konkreten planungsrechtlichen Ausgangslage nicht stellen würde (vgl. insbes. consid. 2–6).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 23/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: 4 BN 23/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. Oktober 2009, Az: 1 KN 11/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

2 1. Die Frage, ob das mit einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 VwGO befasste Oberverwaltungsgericht die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn es bei der Terminierung seiner mündlichen Verhandlung ein erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiiertes ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB berücksichtigt, führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Antragstellerin missversteht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie annimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maßnahme mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Notwendig ist vielmehr die Darlegung, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Daran fehlt es hier.

3 2. Auch die Frage, ob ein Verstoß gegen § 13a Abs. 1 und 4 BauGB vorliegt, wenn im Fall einer Änderungsplanung die Flächenwerte aus dem zu ändernden Bebauungsplan übernommen werden, ohne diese Flächenwerte für die Berechnung der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB vorgegebenen Schwellen um die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 bezeichneten Flächen zu ergänzen, nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil in dem umstrittenen Änderungsbebauungsplan weder, wie in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB vorausgesetzt, eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt worden ist, noch i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Durchführung des Änderungsbebauungsplans voraussichtlich zusätzliche Flächen versiegelt werden. Der Änderungsbebauungsplan regelt lediglich eine Verkaufsflächenbeschränkung bei ansonsten unverändert bestehend bleibenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Soweit die Beschwerde die Flächenwerte der ursprünglichen Planung für überprüfungsbedürftig hält, geht dies schon deshalb fehl, weil der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren ergangen ist und deshalb auch nicht an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zu messen ist.

4 3. Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob Beschränkungen des Einzelhandels in einem Bebauungsplan mit dem AEU-Vertrag und der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) vereinbar sind.

5 a) Die Rechtsfrage, ob ein Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO, der die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich an bestimmte Handelssortimente, eine bestimmte Bruttogeschossfläche sowie die Bestimmung knüpft, nur ein gewisses Gebiet zu versorgen, die Grundfreiheiten aus Art. 49 und 56 AEUV (ex Art. 43 und 49 EGV) verletzt, löst deshalb nicht die Zulassung der Revision aus, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Beide Vorschriften setzen einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus (Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV - Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Aufl., Art. 43 EGV Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH, Art. 49 EGV Rn. 22), an dem es hier fehlt. Die Antragstellerin ist eine Beteiligte aus dem Inland. Die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, dass auch ausländische Bauherrn von der umstrittenen Planung betroffen sein könnten. Da aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht eine Unvereinbarkeit der Bebauungsplanung mit EU-Recht nicht zur Unwirksamkeit der Planung, sondern lediglich zu ihrer Unanwendbarkeit führen würde (vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 4. Aufl., S. 207), ist nur zu prüfen, ob die Anwendung der Festsetzungen des Bebauungsplans auf das Vorhaben der Antragstellerin, also im konkreten Einzelfall, mit EU-Recht vereinbar ist (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5, S. 47).

6 b) Die Rechtsfrage, ob ein Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO, der die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich an bestimmte Handelssortimente, eine bestimmte Bruttogeschossfläche sowie die Bestimmung knüpft, nur ein gewisses Gebiet zu versorgen, gegen Art. 9 und 10 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) verstößt, würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Inkrafttreten des angefochtenen Änderungsbebauungsplans am 26. März 2008 (UA S. 3), war die Umsetzungsfrist der Richtlinie (28. Dezember 2009) noch nicht abgelaufen. Vor Ablauf der Frist kann einer Richtlinie unmittelbare Wirkung nicht zukommen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - Rs. C-246/06 - Navarro - Slg. I-00105 Rn. 25 m.w.N.). Die Frage, ob die zum 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Richtlinie „Vorwirkung“ entfaltete, hat die Antragstellerin nicht aufgeworfen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancezoning planretail restrictionsEU lawServices Directivecross-border situationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a case of fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO regarding alleged constitutional violations in scheduling a hearing after an additional procedure under § 214(4) BauGB.

Extrahierter Entscheid

No. A constitutional question alone does not establish fundamental importance; the complaint had not shown a need to clarify the constitutional standard itself.

Extrahierte Begründung

The applicant misunderstood § 133(3) VwGO. Review is warranted only if the federal constitutional standard itself requires clarification; that was not demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a reviewable question about § 13a BauGB when an amended land-use plan reused area values from the original plan without adding the areas under § 19(4) BauNVO.

Extrahierter Entscheid

No. The issue would not arise in the intended appeal because the amended plan neither set a permissible gross floor area nor, by its implementation, would likely cause additional sealing.

Extrahierte Begründung

The plan only restricted retail sales space while leaving other density provisions unchanged; the original plan was not adopted under the accelerated procedure and therefore could not be tested against § 13a BauGB.

Kernrechtsfrage

Whether retail restrictions in a zoning plan violate the freedom of establishment and freedom to provide services under the TFEU and the Services Directive.

Extrahierter Entscheid

No reviewable fundamental question was shown. The Treaty freedoms require a cross-border situation, which was absent; the Directive was not yet applicable at the relevant time because the transposition period had not expired.

Extrahierte Begründung

Only the concrete application of the plan to the applicant mattered. Before the transposition deadline, the Directive could not have direct effect.

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