Revocation of appointed counsel refused despite alleged loss of trust

BGH IV ZR 240/08Bgh / IV. Zivilkammer15.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected a law firm's request to be released from its court-appointed mandate. It held that the husband’s critical remarks about litigation strategy did not amount to the kind of deep and lasting breakdown of trust required under § 48(2) BRAO and § 121 ZPO. The communication remained within an internal dispute over how the case should be handled, and the client had continued to insist on representation. The court stressed the strict standard for revoking appointed counsel because of the serious risks to the party if representation is lost.

Omnilex-Regeste

§ 121 ZPO, § 48 Abs. 2 BRAO; Aufhebung der Beiordnung eines beigeordneten Rechtsanwalts nur bei wichtigen Gründen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerstört ist. Bloße, auch scharfe Kritik an der prozessualen Vorgehensweise oder unangemessene Äußerungen im Rahmen der internen Mandatskommunikation genügen dafür grundsätzlich nicht, wenn sie sich nicht gegen Person oder Qualifikation des Anwalts richten und der Mandant am Mandat festhalten will. Wegen der für die Partei drohenden gravierenden Nachteile ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 240/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-15

Aktenzeichen: IV ZR 240/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 121 ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 18. Februar 2009, Az: IV ZR 240/08, Beschlussvorgehend OLG München, 23. September 2008, Az: 25 U 2964/08vorgehend LG München I, 6. März 2008, Az: 12 O 9088/06

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung: Vertrauensverlust durch negative Äußerungen des Ehegatten der Partei

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät … und ... vom 26. November 2009, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Das ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gestört ist (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 unter 1; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl. § 48 Rdn. 19 f.; Feurich/Weyland/Vossebürger, BRAO 7. Aufl. § 48 Rdn. 19).

2 Die von den Antragstellern vorgetragenen Äußerungen des Ehemannes der Klägerin reichen nicht aus, eine derartige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, zumal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und sich auf die konkrete Vorgehensweise des Rechtsanwalts, nicht etwa auf dessen Person oder Qualifikation bezogen. Gegenüber dem Gericht hat sich der Ehemann der Klägerin über … und dessen Arbeit dagegen nicht negativ geäußert, sondern im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, an dem Mandatsverhältnis festhalten zu wollen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1991 (aaO) zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Mandant selbst die Prozessvollmacht entzogen und die Entpflichtung beantragt (vgl. zur besonderen Maßgeblichkeit dieses Umstands Henssler aaO Rdn. 20).

3 Es gehört zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandanten über die Zweckmäßigkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erläutern. Daher halten sich die mitgeteilten Anwürfe des Ehemannes der Klägerin auch unter Berücksichtigung der teilweise unangemessenen Ausdrucksweise gerade noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung innerhalb des Mandatsverhältnisses.

4 Dies gilt insbesondere wegen der strengen Anforderungen, die an die Annahme eines wichtigen Grundes zu stellen sind (so zutreffend Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 33). Ein strenger Maßstab ist wegen der der Partei drohenden Nachteile, die mit der Aufhebung einer Beiordnung verbunden wären, geboten. Denn wenn die Klägerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu bekommen, weil sie oder ihr für sie auftretender Ehemann das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten zerstört hat, läuft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Versäumnisurteil zu verlieren. Dies kann sie nur dann noch dadurch vermeiden, dass sie einen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beigeordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet (Geimer aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede unangemessene Äußerung bereits die Annahme eines tief greifenden Vertrauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die Partei, wie hier, gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen.

Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Lehmann

Schlagwörter

appointed counselloss of trustmandatory representationrevocationlitigation strategy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appointed lawyer's withdrawal should be allowed for important reasons under § 48(2) BRAO and § 121 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged remarks did not show a sustained and profound breakdown of trust.

Extrahierte Begründung

The statements concerned internal disagreement over litigation strategy, not the lawyer’s person or qualifications. The husband later told the court that he wished to continue the mandate. Given the strict standard and the risks to the client if counsel is lost, not every inappropriate remark justifies revocation.

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