Tenant cannot claim refund of utility advances during lease

BGH VIII ZR 288/09Bgh / Civil Chamber 822.06.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that in an ongoing residential lease, tenants cannot demand repayment of utility advance payments merely because the landlord has not sufficiently proven the charges or has not made proper document production convenient. The tenant's protection lies in withholding ongoing advance payments under § 273 Abs. 1 BGB and in an action to compel production of supporting documents under § 259 BGB. The court found no basis for admitting the revision under § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO and indicated dismissal under § 552a ZPO. The note states that the revision proceedings were later terminated by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 259 BGB; kein Anspruch des Mieters im laufenden Mietverhältnis auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen unterbliebener oder ungenügender Abrechnung bzw. fehlender Beweisführung des Vermieters. Die Schutzfunktion liegt vielmehr im Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich laufender Vorauszahlungen bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung sowie im einklagbaren Anspruch auf Belegeinsicht bzw. Vorlage der Belege. Dass die vom Vermieter behaupteten Betriebskosten (noch) nicht nachgewiesen sind, begründet für sich allein keinen Rückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag; dies gilt auch bei behaupteter Unzumutbarkeit der Belegeinsicht (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 288/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-22

Aktenzeichen: VIII ZR 288/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 259 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 552a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 8. Oktober 2009, Az: 6 S 119/09vorgehend AG Bonn, 5. Juni 2009, Az: 10 C 591/08

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

2 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt.

3 Der vom Berufungsgericht bejahte Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Tz. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht fristgerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.

4 Diese Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Klägerin hier die Nebenkostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings für die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweisfällig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnort B. und den Städten B. und D. unzumutbar gewesen sei.

5 In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt. Außerdem können die Beklagten ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen (§ 259 BGB), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

6 Soweit die Revision demgegenüber meint, der Rückzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter Betriebskosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverhältnis - wie hier - einen Rückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter behauptete Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind.

7 2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen - abzüglich eines bereits erstatteten Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 3.717,45 € haben.

8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

tenancyutility advancesdocument productionright of retentionrepayment claimproof of expensesappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a tenant may claim repayment of utility advance payments during an ongoing lease when the landlord has not timely rendered a proper statement and has not proved the charges.

Extrahierter Entscheid

No. During the lease, the tenant cannot demand repayment of advance payments on that basis; the tenant is protected by a right to withhold ongoing advances and may sue for document inspection.

Extrahierte Begründung

The court followed its prior case law: failure to settle in time under § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB does not justify repayment of advances. The tenant's protection lies in the withholding right under § 273 Abs. 1 BGB and in an action for production of documents under § 259 BGB.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had prospects of success justifying further review under § 552a ZPO

Extrahierter Entscheid

No. The appeal presented no ground for admission and had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The legal question was already settled by prior Senate case law, which also applies where the landlord has accounted but allegedly failed to prove the underlying expenses.

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