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BGH IX ZB 154/10 ΓÇó Rechtsbeschwerde in enforcement proceedings inadmissible without BGH lawyer
BGH IX ZB 154/10Bgh / Civil Chamber 923.08.2010Dismissed
The Federal Court of Justice treated the creditor’s filing as a Rechtsbeschwerde against the Chemnitz Regional Court’s complaint order in enforcement proceedings. It held the remedy inadmissible because it was not signed by a lawyer admitted to practice before the BGH and because no statutory basis or express leave for a Rechtsbeschwerde existed. The court further stated that § 793 ZPO only opens the immediate complaint in such enforcement matters, while a non-admission complaint under § 544 ZPO is limited to appeal judgments. The creditor was ordered to bear the costs.
§ 78 Abs. 1 S. 3, § 574 Abs. 1, § 544 Abs. 1 S. 1, § 793 ZPO; statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat; fehlt es hieran, ist das Rechtsmittel unstatthaft. Für Rechtsbeschwerden besteht vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang, sodass eine nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Eingabe unzulässig ist. § 793 ZPO eröffnet im Vollstreckungsverfahren lediglich die sofortige Beschwerde; eine generelle Durchleitung zur Rechtsbeschwerde ist daraus nicht abzuleiten. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO ist auf Berufungsurteile beschränkt und auf Beschlüsse unanwendbar; eine außerordentliche Beschwerde ist weder eröffnet noch verfassungsrechtlich geboten.
Entscheidungsdatum: 2010-08-23
Aktenzeichen: IX ZB 154/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 793 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 7. Juni 2010, Az: 3 T 4/10, Beschlussvorgehend AG Döbeln, 28. Oktober 2009, Az: 1 M 1523/09
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
1 Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidungen ist hingegen nirgends bestimmt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Fischer
Pape Grupp