Criminal judgment annulled for inadequate findings in money counterfeiting case

BGH 3 StR 227/10Bgh / III. Strafkammer12.08.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the defendant’s revision. The Regional Court’s judgment was quashed insofar as it convicted him of money counterfeiting in concurrence with fraud in two cases, while the related findings remained intact. Because the two related individual sentences fell away, the total sentence of two years and nine months was also set aside. The case was remitted to another criminal chamber of the Regional Court for a new trial and decision, including on the costs of the appeal. The court also criticized the practice of reproducing the indictment verbatim in the judgment without independent findings.

Regest

Art. 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Art. 261, 267 StPO: A conviction for money counterfeiting requires findings on all objective and subjective elements, including how the accused obtained the counterfeit notes and with what intent. Essential elements may not be supplied on appeal by reference to the indictment or the file; the appellate court may not complete missing findings from extrajudicial materials. If the challenged conviction falls, related individual sentences and the total sentence are to be set aside; a requalification to Art. 147 StGB is excluded where further findings on preparatory offenses remain possible. The practice of merely 'inserting' the indictment into the judgment is impermissible where the indictment does not itself establish all required facts or was not fully adopted in open court.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 227/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-12

Aktenzeichen: 3 StR 227/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO, § 146 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 22. Dezember 2009, Az: 10 KLs 720 Js 38312/06 - 13/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil wegen Geldfälschung: Übernahme von Angaben aus der Anklageschrift durch "Einrücken"

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Dezember 2009 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit einer sachlichrechtlichen Beanstandung nur gegen die Verurteilung wegen Geldfälschung. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

2 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach übergab der Angeklagte in zwei Fällen dem gesondert verfolgten W. jeweils Falschgeld. Dieser erwarb damit weisungsgemäß in Geschäften bei ahnungslosen Verkäufern Waren, die er zusammen mit dem Wechselgeld an den Angeklagten weitergab. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

3 Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

4 Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer

Schlagwörter

money counterfeitingfraudfindingsindictment incorporationappellate reviewsentencingcriminal procedure