Sentencing: impermissible adverse use of defense conduct

BGH 3 StR 192/10Bgh / III. Strafkammer04.08.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly upheld the accused's revision against a Regional Court judgment for armed drug trafficking and possession of narcotics. The court held that the sentencing court had likely violated Section 46(2) StGB by using the accused's defense conduct and attempts to minimize the offense to his detriment. It also found the placement order under Section 64 StGB unsustainable because the lower court had not sufficiently addressed the absence of a proven addictive tendency, despite the accused's reported abstinence for about one year. The conviction itself remained undisturbed; only the sentencing consequences and the treatment order were set aside and the case was remanded.

Omnilex-Regeste

§ 46 Abs. 2 StGB; impermissible adverse use of defense conduct in sentencing; a defendant's failure to confess fully, denial, or minimization of the accusation may not be treated as an aggravating circumstance to his detriment. A court may consider the weight of a partial confession only within permissible limits, but must not infer lack of remorse or responsibility in a manner that penalizes the exercise of the right of defense (consid. 3-4). § 64 StGB; placement in a treatment institution requires a proven hang for intoxicant abuse; if the findings show a prolonged period of abstinence and do not engage with it, the order cannot stand (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 192/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 3 StR 192/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 11. Januar 2010, Az: 22 KLs 10 Js 2713/08 - 21/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Nachteilige Verwertung des Verteidigungsverhaltens

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung zur teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

3 Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens abgelehnt. Als für den Angeklagten sprechend hat es das Teilgeständnis gewertet, zugleich aber diesen Umstand relativiert, da der Angeklagte einerseits nur das gestanden habe, was man ihm ohnehin hätte nachweisen können; "zum anderen hat er, durch die Beweisaufnahme widerlegt, versucht, seine Tat ansonsten wie auch die ihr vorausgehenden Umstände wider besseres Wissen mit falschen Angaben zu verharmlosen bzw. zu beschönigen" (UA S. 26). Das Landgericht hat weiterhin dargelegt, die mildernden Umstände wögen nicht so schwer, dass sie angesichts der schärfenden Aspekte den Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden, und hat dazu abschließend ausgeführt: "Insbesondere konnte bzw. wollte der Angeklagte die positiven und aus Sicht der Kammer grundsätzlich besonders gewichtigen mildernden Gesichtspunkte eines umfassenden Geständnisses sowie einer qualifizierten Aufklärungshilfe nicht für sich in Anspruch nehmen. Indem er bis zuletzt seine Tat fälschlich erheblich relativierte, hat er Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens zur Verantwortungsübernahme geweckt" (UA S. 28).

4 Während die erstgenannte Urteilspassage noch dahin verstanden werden kann, dass das Landgericht einen grundsätzlich für den Angeklagten sprechenden Umstand (Geständnis) in seiner Tragweite nur etwas einschränken wollte, ist dies bei der zweiten Erwägung nicht mehr möglich. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht hier das Verteidigungsverhalten des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu dessen Nachteil gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 3 StR 177/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 mwN). Dies führt zur Aufhebung der Strafe, da der Senat diese unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände auch nicht als "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO ansehen kann.

5 Die Unterbringung nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der hierfür notwendige Hang zum Rauschmittelkonsum nicht belegt ist. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen seit Januar 2009 keine Drogen mehr konsumiert und deshalb im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon ein Jahr abstinent gelebt hat.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer

Schlagwörter

sentencingdefense conductconfessionremorsetreatment placementaddiction tendencyrevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentencing court impermissibly used the accused's defense conduct to his detriment when assessing punishment.

Extrahierter Entscheid

The sentence could not stand because the lower court appears to have negatively weighed the accused's defense conduct and lack of full confession against him.

Extrahierte Begründung

A defendant may not be penalized for exercising the right to defend himself. The challenged passages suggested that the court treated his attempts to minimize the offense and deny some circumstances as an aggravating factor, which was legally erroneous.

Kernrechtsfrage

Whether the order for placement in a treatment institution under Section 64 StGB was supportable.

Extrahierter Entscheid

The placement order was not sustainable because the necessary propensity for intoxicant abuse was not established.

Extrahierte Begründung

The findings did not address that the accused had stopped using drugs as of January 2009 and had therefore already been abstinent for about one year at the time of trial.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction itself should be disturbed on revision.

Extrahierter Entscheid

The conviction remained intact; only the sentencing consequences were challenged successfully.

Extrahierte Begründung

The guilt finding survived legal review, while the defects concerned the legal consequences only.

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