No mitigation for disclosure of alleged accomplice in trial

BGH 3 StR 271/10Bgh / III. Strafkammer05.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected defendant N.'s request for reinstatement to raise a late procedural complaint. It also dismissed both defendants' revisions against the LG Lüneburg judgment as unfounded under § 349(2) StPO. In sentencing, the court held that the disclosure of an alleged accomplice did not justify mitigation under § 46b StGB because it did not concern a catalog offense and was first made in the main hearing. The trial court likewise acted lawfully in refusing to treat the disclosure as a general mitigating factor under § 46(2) StGB, since the statement came too late to be reliably checked.

Omnilex-Regeste

§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten durch Benennung eines angeblichen Mittäters erst in der Hauptverhandlung: Vertypte Strafmilderung setzt eine Aufklärungshilfe zu Katalogtaten i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO und rechtzeitige Offenbarung voraus. Wird die Belastungsperson erst in der Hauptverhandlung benannt, fehlt es regelmäßig an der rechtzeitigen Mitwirkung; das Tatgericht ist nicht gehalten, mit der Würdigung bis zur abschließenden behördlichen Überprüfung zuzuwarten. Auch als allgemeiner Strafmilderungsgrund kann eine solche späte, nicht verifizierbare Angabe zurücktreten, wenn dem Tatgericht deren Wahrheitsgehalt nicht überzeugt ist; in dubio pro reo gilt insoweit nicht. (vgl. consid. 2)

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 271/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 3 StR 271/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 46b Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 1. März 2010, Az: 22 KLs 34/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafmilderung wegen Nachtatverhaltens: Angaben zu angeblichem Mittäter erst in der Hauptverhandlung

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten N., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.

  2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte S. sachlich-rechtliche Einwände gegen die Strafzumessung geltend macht, bemerkt der Senat:

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten zu dem bislang nicht ermittelten Mittäter bei den Taten II. 1, 6 bis 8 eine strafmildernde Wirkung versagt hat.

Die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog. Überdies offenbarte sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit im Sinne des § 46b Abs. 3 StGB verspätet.

Das Landgericht hat den Angaben des Angeklagten zu seinem (angeblichen) Mittäter zu Recht auch nicht die Bedeutung eines allgemeinen Strafmilderungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB beigemessen. Die Begründung, es sei angesichts der späten Offenbarung des Angeklagten in der Hauptverhandlung trotz umgehend eingeleiteter Bemühungen der Polizei nicht mehr möglich gewesen, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu überprüfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31 Nr. 1 BtMG ist von einer erfolgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufklärungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Die Ausführungen des Landgerichts machen deutlich, dass es diese Überzeugung nicht gewonnen hat, sondern ersichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu dem weiteren Mittäter hatte. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt jedoch insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88, BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 7). Das Landgericht war auch nicht gehalten abzuwarten, bis die zuständigen Polizeidienststellen entsprechende Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten angestellt hatten (vgl. zu § 31 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Mayer

Schlagwörter

sentencingmitigationaccomplice disclosurelate disclosurerevisionprocedural complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether defendant N. should receive reinstatement to file a late procedural complaint

Extrahierter Entscheid

The request for reinstatement was rejected for the reasons stated in the Federal Prosecutor General's submission.

Extrahierte Begründung

The court adopted the reasoning of the Generalbundesanwalt and found no basis to restore the time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the appeals against the LG Lüneburg judgment had merit

Extrahierter Entscheid

The revisions were unfounded and therefore rejected.

Extrahierte Begründung

Review of the judgments on the basis of the revision submissions revealed no legal error adverse to the defendants.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's disclosure of an alleged accomplice entitled him to mitigation under Section 46b StGB

Extrahierter Entscheid

No vertypt mitigation was available because the cooperation did not concern catalog offenses under Section 100a(2) StPO and was disclosed only during the main hearing.

Extrahierte Begründung

Section 46b(1) sentence 1 no. 1 and sentence 3 StGB were not satisfied; the disclosure was also untimely under Section 46b(3) StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the disclosure nonetheless required ordinary mitigation under Section 46(2) StGB

Extrahierter Entscheid

The sentencing court was not required to treat the late and unverified disclosure as a general mitigating factor.

Extrahierte Begründung

Because the information was revealed only in the main hearing, the police could no longer verify it before the end of the taking of evidence; the trial court reasonably doubted its truth.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.