Drug trade: exchange of defective drugs counts as one transaction

BGH 2 StR 588/09Bgh / II. Strafkammer30.06.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the exchange of defective crystal for higher-quality drugs was not a second, separate trafficking offense but part of the same narcotics transaction. It therefore set aside the conviction and individual sentence in count II.9 for K. and S., and extended that partial reversal to co-defendant H. under § 357 StPO. The remaining appeals were rejected as clearly unfounded. Costs of the remedies were imposed on the defendants.

Omnilex-Regeste

§ 29, § 29a BtMG; question whether the exchange of a narcotics quantity bought for resale because of deficient quality constitutes a second act of trafficking; it does not. If a drug quantity acquired for onward sale is exchanged for another quantity due to defective quality, the efforts to return the defective goods and obtain replacement are directed to the settlement of one and the same narcotics transaction (consid. 3). Where the same legal error affects a non-appealing co-defendant, the reversal must be extended ex officio under § 357 StPO. If the remaining sentencing picture shows that the appellate court can exclude a more lenient overall sentence, the error does not require a new sentencing determination.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 588/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-30

Aktenzeichen: 2 StR 588/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 19. Juni 2009, Az: 697 Js 17955/08 - 1 KLs (29)/17, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Umtausch des zum Weiterverkauf erworbenen mangelhaften Rauschgifts

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

  2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

  3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H. erstreckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür verhängte Einzelstrafe entfällt.

  4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

2 Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9 und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S. und K. vom nicht revidierenden Mitangeklagten H. 100 Gramm Crystal zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.

3 Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S. bzw. neun Monaten für den Angeklagten K. entfällt.

4 Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

5 2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten H. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

6 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

| Rissing-van Saan | | RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | | Appl | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Rissing-van Saan | | | | | Krehl | | Eschelbach | |

Schlagwörter

drug traffickingsingle transactionexchange of goodsco-defendant extensionsentencingappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether exchanging defective drugs for replacement goods constitutes a second drug-trafficking offense

Extrahierter Entscheid

The exchange was part of the same drug transaction; no separate second offense existed.

Extrahierte Begründung

Requests for return of defective drugs and delivery of replacement goods are aimed at completing one and the same narcotics deal, not at two independent acts of trafficking.

Kernrechtsfrage

Whether the separate conviction and individual sentence for case II.9 could stand

Extrahierter Entscheid

The conviction in case II.9 and the associated individual sentence had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Because only one trafficking transaction existed, the separate count could not be maintained.

Kernrechtsfrage

Whether the partial reversal had to be extended to co-defendant H.

Extrahierter Entscheid

Yes, the setting aside was extended to H. under the statutory extension rule.

Extrahierte Begründung

The same legal error affected H.’s conviction in case II.9, so the reversal had to be extended to him as well.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining appeals should succeed further

Extrahierter Entscheid

No further relief was warranted.

Extrahierte Begründung

The remaining complaints were manifestly unfounded.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeals

Extrahierter Entscheid

The defendants had to bear the costs of their remedies.

Extrahierte Begründung

The appeals achieved only limited success, which did not justify relieving them of costs.

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