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BGH 1 StR 239/10 ΓÇó Value-based forfeiture in tax evasion transfer cases
BGH 1 StR 239/10Bgh / I. Strafkammer13.07.2010Dismissed
The Federal Court dismissed the revision of the forfeiture participant B. against the LG Kiel judgment in a tax evasion case. It held that value-based forfeiture could be ordered under §§ 73a, 73(3) StGB even where the proceeds derived from tax evasion, because the hidden tax savings are also obtained from the offense. The transfer of the funds to B. occurred through successive gratuitous transfers in a transfer case. Claims of the tax authorities did not bar forfeiture because no claim against B. had arisen and she was neither offender nor participant in the tax offenses.
§§ 73a, 73 Abs. 3 StGB; value-based forfeiture in transfer cases involving proceeds from tax evasion; tax evaded amounts are also 'obtained from the offense'. In a so-called transfer case, forfeiture may be ordered against the recipient where the offender or participant passes on the benefit gratuitously or on the basis of a tainted legal transaction in order to frustrate creditor access or conceal the offense (consid. 1). An injured party's claim under § 73 Abs. 1 sentence 2 StGB precludes forfeiture only if a claim against the forfeiture debtor has actually arisen; the tax authorities are not such an injured party where the recipient neither committed nor participated in the tax offense and is not liable under § 71 AO (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 1 StR 239/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB, § 71 AO, § 73 AO, § 370 AO
Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2009, Az: 6 KLs 5/09, Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen
Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B. erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B., weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereicherungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt.
Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte B. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagten und zu E. war B. weder Täterin einer Steuerhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander