Non-lawyer filing in guardianship appeal is inadmissible

BGH XII ZB 317/10Bgh / Civil Chamber 1228.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed a legal complaint in a guardianship/internment matter as inadmissible because it had not been filed by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice, as required by § 10(4) FamFG. The court held that this formal requirement applies without exception and that the precise classification or statutory admissibility of the remedy under § 70 FamFG did not matter. The time limit for any further remedy had already expired, and the proceedings were declared free of court fees.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 4 FamFG; Rechtsbeschwerde und sonstige Rechtsbehelfe in Betreuungs- und Unterbringungssachen können vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden; die Vorschrift gilt ausnahmslos. Fehlt diese Formvoraussetzung, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es auf die statthafte Art des Rechtsmittels oder auf § 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG ankäme. Ein nicht vorgesehenes oder unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso unzulässig wie ein an sich statthaftes, aber formwidrig eingelegtes. Nach Fristablauf erübrigt sich ein Hinweis; Kostenfreiheit kann gesondert auszusprechen sein (vgl. § 128 b KostO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 317/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-28

Aktenzeichen: XII ZB 317/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 4 FamFG, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 70 Abs 4 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Göttingen, 26. Mai 2010, Az: 5 T 57/10, Beschlussvorgehend AG Osterode, 19. März 2010, Az: 7 XVII H 4032

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Formanforderungen an die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Formmängeln

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Gründe

1 Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

2 Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird – wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

3 Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4 Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.

5 Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a legal complaint in guardianship or internment matters must be filed by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice.

Extrahierter Entscheid

Yes. Such remedies may be filed only by a lawyer admitted to practice before the Federal Court of Justice; there is no exception.

Extrahierte Begründung

Section 10(4) FamFG imposes an unconditional formal requirement. A filing that does not meet it must be rejected as inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the admissibility of the filing depends on the type or statutory availability of the remedy.

Extrahierter Entscheid

No. The court did not need to decide whether the filing was in fact a permissible legal complaint, because any non-statutory or otherwise inadmissible remedy is rejected with the same consequences as a statutorily available remedy filed in breach of the mandatory lawyer requirement.

Extrahierte Begründung

The lack of compliance with the mandatory representation requirement is decisive regardless of the remedy’s precise legal classification under Section 70 FamFG.

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