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BGH II ZR 250/09 ΓÇó Closed-end fund withdrawal and residual liability under HGB
BGH II ZR 250/09Bgh / II. Zivilkammer12.07.2010Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the defendant’s complaint against denial of leave to appeal in litigation over a participation in a closed-end real estate fund. It held that no ground for admission under § 543(2) ZPO existed. Even if the defendant had effectively withdrawn from the investment, he would still owe the remaining capital contribution under the doctrine of the defective partnership and § 171 HGB. The court further relied on the ECJ’s ruling in C-215/08, according to which Directive 85/577/EEC applies to such fund participations but does not preclude national rules placing the financial consequences of withdrawal on the withdrawing consumer.
§ 543 Abs. 2 ZPO; revision admissibility in closed-end fund cases; residual liability after withdrawal; Directive 85/577/EWG and § 171 HGB: A complaint against denial of leave to appeal is unfounded where the asserted legal questions are not outcome-determinative or are already clarified. Even if a consumer’s withdrawal from a closed-end partnership-based real estate fund is effective, national law may maintain ex nunc unwinding under the doctrine of the defective partnership and hold the withdrawing investor liable for the unpaid contribution under § 171 Abs. 1 HGB. Directive 85/577/EWG, as interpreted by the ECJ, governs such off-premises consumer participations when the purpose is capital investment, but Art. 5(2) does not preclude a fair allocation of the financial consequences of withdrawal to the consumer rather than to third-party creditors (cf. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2010-07-12
Aktenzeichen: II ZR 250/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 Abs 1 S 1 EWGRL 577/85, Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85, Art 7 EWGRL 577/85, § 171 Abs 1 HGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 12. Oktober 2009, Az: 4 U 50/09, Urteilvorgehend LG Würzburg, 17. Februar 2009, Az: 64 O 740/08
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die Fragen, deretwegen die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung begehrt, sind entweder nicht mehr entscheidungserheblich oder bereits geklärt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.
Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49).
Für die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grundsätzen für die fehlerhafte Gesellschaft. Die Beteiligung wird nur ex nunc rückabgewickelt. Damit schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.
Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschieden.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.451,68 €
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler