Insolvency administrator fee base includes expected VAT refund

BGH IX ZB 66/09Bgh / Civil Chamber 901.07.2010Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insolvency administrator challenged the fee calculation because the lower courts excluded a certain expected VAT refund from the remuneration base. The Federal Court of Justice held that, under § 63(1) sentence 2 InsO, future estate inflows that are already certain when the final account is filed must be taken into account if they will actually be paid to the estate. Since the expected VAT refund on the administrator’s fee would increase the estate, it had to be included. The BGH therefore set aside the lower decisions insofar as they were adverse to the administrator and remitted the matter to the Local Court for a new calculation and costs decision.

Omnilex-Regeste

§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO; Bemessungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung; Einbeziehung sicher zu erwartender Massezuflüsse. Grundlage der Vergütung ist der Wert der Masse bei Beendigung des Verfahrens. Nach Schlussrechnung noch nicht realisierte Massezuflüsse bleiben grundsätzlich außer Betracht; sind sie jedoch im Zeitpunkt der Schlussrechnung bereits sicher zu erwarten und werden sie der Masse tatsächlich zufließen, sind sie bei der Vergütungsfestsetzung einzubeziehen. Dies gilt auch für einen nach Einreichung der Schlussrechnung sicher entstehenden Umsatzsteuererstattungsanspruch aus der Verwaltervergütung (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. consid. 5-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 66/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: IX ZB 66/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 1 InsVV, §§ 1ff InsVV, § 15 UStG

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 27. Februar 2009, Az: 5 T 280/07, Beschlussvorgehend AG Schwerin, 29. Mai 2007, Az: 582 IN 254/04, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Februar 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 3.291,20 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.780,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen.

2 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 18.833,07 € festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt.

3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.

II.

4 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

5 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 m.w.N.; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6).

6 Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätzlich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In einer weiteren Entscheidung vom 17. Juli 2008 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

7 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vorsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9; v. 17. Juli 2008 aaO Rn. 8).

8 Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Schlagwörter

insolvency administrator remunerationfee baseVAT refundestate valuefinal accounttax refundremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expected VAT refund generated by the administrator’s fee must be included in the insolvency estate value used to calculate the administrator’s remuneration.

Extrahierter Entscheid

Yes. If, when the final account is filed, a later estate inflow is already certain, it must be considered in the remuneration base; this applies to a VAT refund expected after filing the final account, provided it will actually be paid to the estate.

Extrahierte Begründung

Under § 63(1) sentence 2 InsO the fee is based on the value of the estate at the end of the proceedings. Future inflows normally cannot be used, but certain later inflows already established at the time of the final account must be included. The expected VAT refund falls into this category if it will increase the estate in fact.

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