Locked pistol in adjacent room not enough for armed drug trafficking

BGH 2 StR 203/10Bgh / II. Strafkammer23.06.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against a Frankfurt am Main Regional Court judgment for two narcotics-trafficking offenses. It held that a loaded gas pistol stored in a locked safe in a separate room did not amount to carrying a firearm during drug trafficking, because immediate access was lacking. The armed qualification was removed from count II.2. As this affected sentencing, the individual sentence for that count and the total sentence were quashed. The remaining conviction for unlawful trafficking in narcotics in a non-negligible quantity and the related findings were left intact, and the case was remitted for resentencing.

Omnilex-Regeste

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Mitsichführen einer Schusswaffe setzt voraus, dass der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit und in jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit bei sich hat. Eine in einem verschlossenen Behältnis in einem anderen Raum verwahrte Pistole genügt regelmäßig nicht, wenn erst das Öffnen des Behältnisses eine gewisse Zeit erfordert. Bei mehraktigem Handeltreiben genügt die Verwirklichung des qualifizierenden Umstands bei einem Einzelakt; entfällt die Qualifikation, sind die darauf beruhenden Strafen aufzuheben, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafzumessung beeinflusst haben (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 203/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 2 StR 203/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2010, Az: 5/4 KLs 5340 Js 206864/09 - 44/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Bewaffnetes Handeltreiben bei Aufbewahrung einer Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor im Nebenraum

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall bewaffnet, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. April 2010 ausgeführt:

3 "Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2 der Urteilsgründe nicht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

4 Der Tatbestand setzt u. a. voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).

5 Nach den Urteilsfeststellungen war das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Rauschgift (136,51 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 8,5 g) im Wohnzimmer gelagert. Die mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole Marke Walter befand sich in einem verschlossenen Tresor im Abstellraum der Wohnung; nach Eingabe eines Zahlencodes war sie binnen eines Zeitraums von 30 Sekunden gebrauchsbereit (UA S. 7, 10).

6 Von einem Mitsichführen im Sinne des Tatbestandes kann bei der gegebenen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden. Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten Schusswaffe in einem anderen Raum ist in der Regel nicht genügend (BGH NStZ 2000, 433). Ist, wie vorliegend, allein für das Öffnen des in einem anderen Raum befindlichen Behältnisses eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit im Sinne der tatbestandlichen Norm nicht mehr die Rede sein. Dies erhellt sich auch daraus, dass selbst bei einer etwaigen Übergabe des Rauschgifts an den Käufer in der Wohnung nichts anderes gelten würde."

7 Dem schließt sich der Senat an. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, weil ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

8 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 verhängten Einsatzstrafe. Auch wenn das Landgericht der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zu Grunde gelegt hat, zeigt doch der Vergleich mit der im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Strafe, dass sich die Annahme bewaffneten Handeltreibens auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Zusammen mit der Einsatzstrafe entfällt auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte Strafe und die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler dagegen nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen, aufrecht erhaltenen nicht widersprechen.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Schmitt Krehl

Schlagwörter

drug traffickingarmed offensefirearm possessionimmediate accesssentencingrevisioncriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether keeping a loaded gas pistol in a locked safe in another room constitutes carrying a firearm during drug trafficking under § 30a(2) No. 2 BtMG.

Extrahierter Entscheid

No. A firearm is not carried when it is stored in a locked container in another room and access requires opening time so that immediate use is not possible.

Extrahierte Begründung

Mere presence of a weapon elsewhere in the apartment is generally insufficient; the offender must have the weapon consciously ready for use and within immediate reach. Here, opening the safe took about 30 seconds, so there was no anytime-accessible grip proximity.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence for the armed count and the total sentence could stand after the qualification was removed.

Extrahierter Entscheid

No. The individual sentence for the armed count had to be set aside, and with it the total sentence, because the finding of armed trafficking influenced the punishment.

Extrahierte Begründung

Although the trial court used the lower penalty range, comparison with the sentence in the non-armed count showed that the armed qualification affected the sentence; the unaffected findings and sentence for the other count remained in place.

Kernrechtsfrage

Extent of the revision overall.

Extrahierter Entscheid

The revision succeeded in part; otherwise it was unfounded.

Extrahierte Begründung

The conviction had to be corrected, but the remaining complaints did not reveal error.

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