Complaint inadmissible; no review of EntschG provision

BVerwG 5 B 15/10Bverwg / 5. Abteilung06.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court held the complaint inadmissible because the asserted ground for leave to appeal, fundamental importance, had not been properly substantiated under § 133(3) sentence 3 VwGO. The complainant merely repeated the already rejected view that § 10(1) sentence 1 no. 7 sentence 1 EntschG violates Art. 14 GG. The court also refused to stay the case: the pending constitutional-court proceedings concerned a different statutory sentence and did not make a suspension expedient. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensaussetzung: Die Grundsatzrüge verlangt die Bezeichnung einer konkreten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage, deren Klärung revisionsgerichtlich geboten erscheint; bloßes Wiederholen der bereits unterinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung genügt nicht (consid. 2–5). Eine Aussetzung nach § 94 VwGO analog kommt nur in Betracht, wenn das andere Verfahren für die Entscheidung erheblich und eine Unterbrechung prozessökonomisch zweckmäßig ist; fehlt es daran, insbesondere weil das anhängige Normenkontroll- oder Vorlageverfahren eine andere, für den Streitfall nicht tragende Vorschrift betrifft, ist die Aussetzung abzulehnen (consid. 6–8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 5 B 15/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-06

Aktenzeichen: 5 B 15/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 1 EntschG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 14. Januar 2010, Az: 4 K 10.10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds; Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

3 Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begründung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Darlegung voraus, dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - juris = JAmt 2008, 600). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 Sie wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig allein die Frage auf, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG vom 27. September 1994 mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist (s. Beschwerdebegründung S. 6). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits ausdrücklich bejaht (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Sie lässt insoweit einen weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen, sondern beschränkt sich darauf, die schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen, die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG gestützte Abführung des Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds stelle eine Enteignung dar, die nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung (s. Beschwerdebegründung S. 14). Der Sache nach erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde darin, der Wertung des Verwaltungsgerichts eine eigene Einschätzung entgegenzusetzen. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus nicht.

5 Ungeachtet dessen ist die bloße Behauptung, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sei aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig und bereits die Klärung dieser Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ungeeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen (stRspr, Beschluss vom 19. Juni 1997 - BVerwG 8 B 127.97- Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 31; BFH, Beschluss vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455 = juris).

6 2. Entgegen der Anfrage des Berichterstatters vom 29. April 2010 kommt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00- (BVerwGE 112, 166) in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in Betracht. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Aussetzung mit Blick auf das infolge des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/07 prozessökonomisch oder auch nur zweckmäßig wäre.

7 Gegenstand jenes Verfahrens ist die Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen seine Entscheidung, die auf Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2008 gerichtete Klage abzuweisen, ungeachtet des von ihm gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Miteigentums des Klägers - ebenso wie das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - gerade nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gestützt. Stattdessen hat es entscheidungstragend allein auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG abgestellt. Die Beschwerde hat dies nicht beanstandet und auch im Übrigen keinerlei Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sowie dessen etwaiger Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren gemacht.

8 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10 5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.

Schlagwörter

fundamental importancesubstantiation requirementstay of proceedingscompensation fundproperty protectionadmissibilityrevision leave

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for fundamental importance regarding § 10(1) sentence 1 no. 7 sentence 1 EntschG and Art. 14 GG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements for fundamental importance; the issue had already been answered by the court and required no renewed clarification.

Extrahierte Begründung

The filing merely repeated arguments already rejected below and did not show a concrete, case-overarching, unresolved legal question requiring revision.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be stayed pending the constitutional court case on § 10(1) sentence 1 no. 7 sentence 2 EntschG.

Extrahierter Entscheid

A stay was not warranted because the constitutional-court case concerned a different provision and the challenged judgment was based solely on sentence 1.

Extrahierte Begründung

No procedural or practical reason for suspension existed; the pending constitutional review did not affect the decisive legal basis in this case.

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