Swiss enforcement refused for violation of procedural ordre public

BGH IX ZB 121/07Bgh / Civil Chamber 920.05.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the Stuttgart Regional Court and Higher Regional Court orders that had declared a Swiss judgment enforceable. It held that enforcement must be refused under Art. 27(1)(1) Lugano Convention because the Swiss appeal was effectively blocked by a non-extendable two-day deadline for paying the appeal deposit. Such a deadline, especially when an extension request is denied, violates procedural ordre public and fair-trial guarantees. The applicants were ordered to bear the costs of all instances.

Omnilex-Regeste

Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ; verfahrensrechtlicher ordre public bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Eine Entscheidung ist nicht anzuerkennen, wenn der Zugang zur Rechtsmittelinstanz durch eine unzumutbar kurz bemessene, nicht verlängerbare Ausschlussfrist für die Einzahlung eines Kostenvorschusses faktisch vereitelt wird. Maßgeblich ist, ob die Verfahrensgestaltung die Wahrnehmung prozessualer Rechte in einer mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise erschwert. Eine zwei Tage betragende, nicht verlängerbare Vorschussfrist für ein Berufungsverfahren kann den verfahrensrechtlichen ordre public verletzen, wenn sie den Rechtsschutz praktisch unmöglich macht (vgl. consid. 5–7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 121/07, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-20

Aktenzeichen: IX ZB 121/07

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 27 Abs 1 Nr 1 VollstrZustÜbk 1988

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 4. Mai 2007, Az: 5 W 18/07, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 20. Februar 2007, Az: 17 O 76/07, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Entscheidung: Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public durch unzumutbar knapp bemessene Ausschlussfrist

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2007 und der Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 aufgehoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Oberegg (Schweiz) vom 22. Januar 2004 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Bezirksgerichts Oberegg/Schweiz verpflichtete den Antragsgegner durch Urteil vom 22. Januar 2004 (EO 65/03), an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Bäume zu entfernen, legte ihm die Kosten des Verfahrens auf und verurteilte ihn zur Zahlung einer außeramtlichen Entschädigung und einer "Motivierung". Eine gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners schrieb das Kantonsgericht Appenzell-Innerrhoden/Schweiz mit Bescheid vom 7. April 2004 (KE 19/04) ab, weil der Antragsgegner einen von ihm mit einem am 8. März 2004 zugestellten Schreiben geforderten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren innerhalb einer Frist bis zum 10. März 2004 nicht eingezahlt hatte. Zuvor hatte es einen Fristverlängerungsantrag des Antragstellers bis zum 26. März 2004 abgelehnt. Dieser hatte den Vorschuss daraufhin bis zum Erlass des Abschreibungsbescheides auch nicht eingezahlt.

2 Mit Beschluss vom 20. Februar 2007 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts die Entscheidung des Bezirksgerichts Oberegg/Schweiz hinsichtlich der dort festgelegten Zahlungsbeträge für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung.

II.

3 Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.

4 1. Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist (Art. 54b Abs. 2 Buchst. c LugÜ).

5 2. Der von dem Antragsgegner gerügte Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung hindern könnte, greift durch.Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen. ordre public international - BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312, 330; BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1420; Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 8. Aufl. Art. 34 EuGVÜ Rn. 13 ff). Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 144, 390, 392 f). Diese ist verletzt, wenn eine Entscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist.

6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.BVerfGE 40, 88, 91; 41, 23, 26; 67, 208, 212 f; 69, 381, 385; 85, 337, 347; 88, 118, 123 ff). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).

7 b) Eine derartige Erschwerung, die im Prozessrecht keine Stütze hat, liegt vor, wenn Ausschlussfristen für die Einzahlung von Vorschüssen derart knapp bemessen werden, dass es unmöglich ist, sie einzuhalten, und innerhalb der laufenden Frist beantragte Fristverlängerungen nicht gewährt werden. Dies ist hier der Fall. Das schweizerische Berufungsgericht hat die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses für die Berufungsinstanz so knapp angesetzt, dass der Antragsgegner in verfassungsrechtlich erheblicher Weise an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von zwei Tagen, innerhalb derer der Vorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Überweisungswege über eine Post- oder Bankverbindung in der Schweiz eingezahlt werden muss, andernfalls das Verfahren "abgeschrieben" wird, ist mit dem deutschen Zivilprozessrecht schlechthin unvereinbar. Es steht deshalb der Vollstreckbarerklärung einer ausländischer Entscheidungen entgegen, wenn es gegen diese Entscheidung im Ausland zwar eine weitere Instanz gibt, der Zugang zu dieser Rechtsmittelinstanz aber durch eine unzumutbar knapp bemessenen Frist für die Einzahlung des Vorschusses so erschwert wird, dass von einer Verletzung tragender rechtsstaatlicher Grundsätze ausgegangen werden muss. Auch wenn gegen den Bescheid des Bezirksgerichts Oberegg für sich gesehen keine durchgreifenden Einwendungen bestehen, die die Nichtanerkennung der Entscheidung rechtfertigen könnten, kann das Urteil wegen des unfairen Rechtsmittelverfahrens gegen diese Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt werden.

IV.

8 Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 5 ZPO.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Grupp

Schlagwörter

enforcement of foreign judgmentsordre publicfair trialappeal deadlinecost depositLugano Conventionaccess to courtprocedural fairness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Swiss judgment could be declared enforceable under the Lugano Convention despite the short appeal-deposit deadline.

Extrahierter Entscheid

No. A two-day non-extendable deadline for paying the appeal deposit, coupled with refusal of extension, violated procedural ordre public and barred enforcement.

Extrahierte Begründung

Access to an appellate instance was made unreasonably and unjustifiably difficult; such a deadline is incompatible with fundamental procedural fairness and the right to effective access to court.

Kernrechtsfrage

What is the consequence for the prior German enforcement orders.

Extrahierter Entscheid

The lower-court orders granting exequatur had to be set aside and the application rejected.

Extrahierte Begründung

Because the enforcement obstacle under Art. 27(1)(1) Lugano Convention was established, the case was ready for final decision by the Federal Court.

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