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BGH 4 StR 208/10 ΓÇó Juvenile sentence set aside for failure to consider prior conviction
BGH 4 StR 208/10Bgh / Criminal Chamber 401.06.2010Partially Granted
The BGH partially allowed the defendant’s revision against a juvenile sentence imposed by the LG Rostock for sexual abuse of a defenseless person. The sentencing portion was quashed because the trial court failed to examine whether an earlier, still unexecuted juvenile conviction had to be included under § 31 JGG or exceptionally left out for educational reasons. The case was remitted to another juvenile chamber for a new sentencing decision, including costs. In all other respects, the revision was rejected.
§ 31 Abs. 2 und 3 JGG; juvenile sentencing with prior unexecuted conviction: a unified juvenile sanction is the rule. An earlier juvenile sentence still not executed must be included in the new judgment unless, in exceptional cases, educational reasons of special weight justify separate treatment. The trial court must expressly examine both the existence of an unexecuted prior sentence and the narrow exception; failure to do so constitutes legal error requiring quashing of the sentencing part and remittal (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-06-01
Aktenzeichen: 4 StR 208/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 2 JGG, § 31 Abs 3 S 1 JGG
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 18. Dezember 2009, Az: 12 KLs 21/09 - 422 Js 27194/08, Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Jugendstrafrecht: Absehen von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung bei Verhängung einer Jugendstrafe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
I.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
2 1. Die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet hat.
3 a) Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394 m.w.N.).
4 b) Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. September 2009 rechtskräftig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden (§ 27 JGG). Dieses Urteil ist noch nicht erledigt im Sinne des § 31 Abs. 2 JGG, so dass das Landgericht hätte prüfen müssen, ob es in die neue Verurteilung einzubeziehen oder ob - ausnahmsweise - aus erzieherischen Gründen nach § 31 Abs. 3 JGG von einer Einbeziehung abzusehen war. Da diese Prüfung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, muss über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsjugendstrafe neu entschieden werden.
5 2. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer des Landgerichts auch zu prüfen haben wird, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. September 2008 bereits erledigt ist. Anderenfalls wäre insoweit eine Entscheidung gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 JGG zu treffen. Sollte die Verurteilung inzwischen erledigt sein, wäre zu prüfen, ob die Zahlung einer Geldstrafe nach der hier zu ahndenden Tat bei der nach erzieherischen Gründen zu bemessenden Jugendstrafe zu berücksichtigen ist.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer