Legal aid denied for deficient appeal funding application

BGH IX ZB 37/10Bgh / Civil Chamber 917.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice refused the debtor’s request for legal aid for a planned appeal on points of law against the Regional Court of Tübingen. Although the legal aid request had been filed in time, the debtor’s declaration of personal and financial circumstances was incomplete. Because the intended appeal was already inadmissible for lack of timely substantiation, the appeal had no prospect of success, and reinstatement into the missed deadline likewise could not be granted.

Omnilex-Regeste

§ 114 ZPO; § 233 ZPO; incomplete legal aid application and reinstatement into missed appeal-deadline; legal aid for an intended appeal on points of law is to be refused if the appeal lacks prospects of success because it is inadmissible for failure to file a timely statement of reasons. A reinstatement request under § 233 ZPO based on inability to finance the appeal succeeds only if, within the appeal period, the party submits a complete legal aid application together with the declaration of personal and financial circumstances and the required supporting documents. If the application leaves essential questions unanswered and the gaps are not otherwise closed by the annexes, the party has not done all that was required to enable an immediate decision on legal aid; reinstatement is therefore unavailable.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 37/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: IX ZB 37/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 InsO, § 114 ZPO, § 233 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Tübingen, 1. Februar 2010, Az: 5 T 8/10, Beschlussvorgehend AG Tübingen, 14. Dezember 2009, Az: 2 IN 180/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Antrag der bedürftigen Partei auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist: Lückenhafter Prozesskostenhilfeantrag

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 1. Februar 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

2 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO), jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist, § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO.

3 2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

4 a) Zwar wird einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 ff; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 952, 953 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10).

5 Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 aaO).

6 b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen. Wegen der unzureichenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg.

7 Der Schuldner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt. In dem entsprechenden Formblatt sind eine Reihe von Fragen unbeantwortet geblieben, nämlich die Frage nach dem Erhalt von Unterhaltsleistungen, nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, nach anderen Einnahmen und schließlich nach Einnahmen des Ehegatten. Beigefügt sind lediglich ein Mietvertrag sowie ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 7. April 2010 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Aus letzterem kann sich zwar ein Hinweis ergeben, dass der Schuldner keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Sicher ist dies jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus den Anlagen nichts hinsichtlich der anderen nicht beantworteten Fragen. Diese zu beantworten, wäre dem Schuldner aber ohne weiteres möglich gewesen. Wenn er hiervon gleichwohl absieht, hat er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend dargelegt. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich die offen gebliebenen Fragen nicht beantworten.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Pape

Schlagwörter

legal aidreinstatementappeal deadlineincomplete financial disclosureinsolvency proceedingsadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the intended appeal on points of law

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the intended appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The appeal would have been inadmissible since it had not been substantiated within the extended time limit; therefore, the legal aid request failed under the success-prospect test.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to reinstatement of the missed deadline for substantiating the appeal

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was refused because the legal aid request did not allow the court to decide without further clarification: the debtor had not fully disclosed his personal and financial circumstances.

Extrahierte Begründung

A party seeking reinstatement must, within the appeal period, submit not only the legal aid request but also a complete declaration and supporting documents under the procedural rules. Missing answers in the form could not be cured by the few attachments, and the debtor could have provided the omitted information.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.