Multiple withdrawals on same day as natural unity in breach of trust

BGH 4 StR 182/10Bgh / Criminal Chamber 418.05.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly allowed the defendant’s criminal appeal. It held that several same-day withdrawals and transfers from the same victim account were in natural unity and therefore not separate acts in real concurrence. As a result, three counts were merged and the conviction was reduced from 110 to 107 counts of breach of trust. The court left the three-year total prison sentence unchanged, as well as the three-year ban on practicing as a lawyer and the civil payment order of EUR 172,301.68 plus interest. The remainder of the appeal was dismissed, and the defendant was ordered to pay the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 52 StGB; natural unity in breach-of-trust cases: several acts are to be treated as one offence where they occur on the same day, concern the same account and, from an objective point of view, form one connected course of conduct based on a single decision. Distinct acts of disposition do not necessarily constitute real concurrence if they are executed in immediate temporal and spatial proximity as part of one overall plan (consid. 3). Under § 265 StPO, the appellate court may amend the conviction itself if the accused has fully confessed and no defence is impaired. If the correction affects only individual counts, the aggregate sentence may remain unchanged where it can be excluded that the sentence would otherwise have been lower (consid. 6-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 182/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-18

Aktenzeichen: 4 StR 182/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 266 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 14. Januar 2010, Az: 56 KLs 19/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Untreuetaten in natürlicher Handlungseinheit: Mehrere Abhebungen zum persönlichen Verbrauch von Fremdgeldkonto am selben Tag

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 107 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die Einzelstrafe von einem Jahr (Fall 19 der Urteilsgründe) sowie die beiden Einzelstrafen von je acht Monaten (Fälle 22 sowie 68 der Urteilsgründe) entfallen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts für die Dauer von drei Jahren verboten und ihn auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2010 keinen Erfolg.

II.

3 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle 18 und 19, 21 und 22 sowie 67 und 68 nicht in Realkonkurrenz.

4 a) Nach den Feststellungen überwies der Angeklagte am 10. Oktober 2006 von demselben Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8.000 € auf sein eigenes Konto und verbrauchte das Geld für sich (Taten 18 und 19). Am 25. Oktober 2006 sowie am 15. Juni 2007 hob er von diesem Konto jeweils Geld zum persönlichen Verbrauch ab und veranlasste zugleich je eine Überweisung zu eigenen Zwecken (Taten 21 und 22 sowie 67 und 68).

5 b) Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils dasselbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E., was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.

6 2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig.

7 Drei Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zweimal acht Monaten müssen entfallen; die drei weiteren Einzelstrafen in jeweils gleicher Höhe hat der Senat aufrechterhalten. Angesichts der Zahl und der Summe der Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der betreffenden Einzeltaten niedriger ausgefallen wäre.

III.

8 Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

| RiBGH Athing ist im Ruhestand und daher an der Unterschrift

gehindertErnemannCierniak
Ernemann
FrankeMutzbauer

Schlagwörter

breach of trustnatural unityreal concurrenceappealprofessional bancivil claimcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether same-day withdrawals and transfers from the same account constitute natural unity rather than real concurrence

Extrahierter Entscheid

The same-day transactions on the same account formed natural unity, so counts 18/19, 21/22, and 67/68 had to be merged.

Extrahierte Begründung

The acts occurred on the same day, concerned the same giro account, and were therefore objectively part of one connected course of conduct; this suggested a single decision rather than new criminal intent for each step.

Kernrechtsfrage

Whether the Schuldspruch and sentence had to be adjusted after merging the counts

Extrahierter Entscheid

The conviction was reduced to 107 counts of breach of trust; the aggregate prison sentence of three years remained.

Extrahierte Begründung

The accused confessed fully, so the court could amend the judgment despite § 265 StPO. The omitted individual sentences did not undermine the aggregate sentence, which would not have been lower.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs of his appeal.

Extrahierte Begründung

Given only a minor success of the appeal, charging the appellant with all costs was not inequitable.

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