Sentence set aside due to wrong statutory sentencing range

BGH 3 StR 140/10Bgh / III. Strafkammer18.05.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court granted reinstatement after the accused missed the deadline to substantiate his revision. It then held that the Regional Court had sentenced him under the wrong statutory range because the harsher maximum penalty introduced in July 2009 did not apply to an April 2009 offence. The sentence was therefore set aside, while the factual findings were preserved and the matter remitted for a new sentencing decision by another chamber. The rest of the revision was rejected. Costs of the reinstatement were imposed on the accused.

Regest

§ 2 Abs. 1 und 3 StGB; sentencing under the law in force at the time of the offence; a later statutory increase in the penalty range may not be applied to the detriment of the offender. If the trial court bases the sentence on an incorrect, harsher sentencing range, the sentence portion must be set aside; the factual findings may remain in place and the case remitted for new sentencing. A decision under § 354 Abs. 1a StPO is excluded where the revising court would have to apply a different sentencing framework (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 140/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-18

Aktenzeichen: 3 StR 140/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 354 Abs 1a S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 21. Januar 2010, Az: 12 KLs 60 Js 1635/09 - 46/09, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 19. November 2009, Az: 12 KLs 60 Js 1635/09 - 46/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Entscheidung des Revisionsgerichts: Strafzumessung auf der Grundlage eines falschen Strafrahmens

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafe gegen das Rückwirkungsverbot (§ 2 Abs. 1 StGB) verstoßen hat.

3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte am 2. April 2009 auf Veranlassung eines Bestellers 798 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 114,7 Gramm THC zu einem Preis von 2.550 Euro. Für die geplante Weitergabe war ihm eine Provision in Höhe von 300 bis 400 Euro zugesagt worden, von der er 200 Euro erhielt. Bei der Anfahrt zum Übergabeort und dem Abtransport des Rauschgifts mit seinem PKW führte er in den Seitenfächern von Fahrer- und Beifahrertüre zwei Teleskopschlagstöcke und ein Reizgasspray griffbereit mit sich.

4 b) Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes aus § 31 BtMG und einer Vielzahl weiterer für den Angeklagten sprechender Tatsachen rechtsfehlerfrei als minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG bewertet.

5 Bei der Bestimmung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist das Landgericht indes von einem unzutreffenden Strafrahmen ("von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe") ausgegangen.

6 Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe grundsätzlich nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz; ändert sich dieses vor der Entscheidung, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB).

7 Die zur Tatzeit im April 2009 geltende Fassung des § 30 a Abs. 3 BtMG sah für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch eine Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren vor.Erst durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl I 1990, 2010), in Kraft seit 23. Juli 2009, wurde die Strafandrohung auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Daher hätte das Landgericht seiner Strafzumessung weiterhin eine Strafrahmenobergrenze von lediglich fünf Jahren zugrunde legen müssen.

8 2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam im Hinblick darauf, dass der Strafzumessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht in Betracht (BGH StV 2008, 176; StraFo 2010, 159). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

| Becker | | Pfister | | RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Ri'in BGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | | | | | Becker | | Hubert | |

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