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BGH 5 StR 161/10 ΓÇó Victim's appeal against omitted preventive detention inadmissible
BGH 5 StR 161/10Bgh / Criminal Chamber 517.05.2010Dismissed
The Federal Court of Justice held that the victim's revision against the Hamburg Regional Court's failure to order preventive detention was inadmissible. Under Section 400(1) StPO, a victim may not seek a different legal consequence of the offense, and preventive detention is part of the legal consequences system as a measure of rehabilitation and security. The exception for complaints directed at the expressly refused preventive detention in the special constellations mentioned by case law did not apply. The revision was therefore rejected as inadmissible, and the appellant was ordered to bear the costs and the accused's necessary expenses.
Art. 400 Abs. 1 StPO; Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gegen die unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung: Die Nebenklage ist in der Anfechtung auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang beschränkt und kann nicht auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat gerichtet werden. Zur Rechtsfolgenentscheidung gehören neben der Strafe auch Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung i.S.v. § 61 Nr. 3 StGB. Die Nichtanordnung einer Maßregel ist grundsätzlich nur rügefähig, wenn das Rechtsmittel ausnahmsweise auf die ausdrücklich abgelehnte Anordnung einer trotz Schuldunfähigkeit in Betracht kommenden Maßregel zielt; begehrt wird andernfalls lediglich eine verschärfte Sanktion, wozu die Nebenklage nicht befugt ist (vgl. consid. 4 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-05-17
Aktenzeichen: 5 StR 161/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 400 StPO, § 61 Nr 3 StGB, § 66 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 19. November 2009, Az: 606 KLs 12/09, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers: Anfechtung der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung
Die Revision der Nebenklägerin D. K. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. September 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen begangen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit dem auf die Zurückverweisung ergangenen Urteil hat das Landgericht entschieden, dass keine weiteren Rechtsfolgen verhängt werden.
2 Zu der von der Nebenklägerin geführten Revision führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
3 „Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1997 – 2 StR 186/97 – und vom 22. April 1999 – 1 StR 171/99 –; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 400 Rdnr. 3 a.E.).
4 Das Anfechtungsrecht der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO beschränkt. So ist das Urteil grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechtbar. Das System der Rechtsfolgen umfasst neben der schuldabhängigen Strafe auch die in Zukunft gerichtete Maßregel als Maßnahme der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 3 StGB (Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor § 38 Rdnr. 4).
5 Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt werden, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. BGH NStZ 1995, 609). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.“
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