Anhörungsrüge rejected; no breach of right to be heard

BGH I ZR 203/08Bgh / I. Zivilkammer12.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the plaintiff's Anhörungsrüge against its earlier order of 2010-03-11. It held that the right to be heard does not require the court to expressly discuss every submission, and that the remedy under § 321a ZPO is limited to new, independent violations of Art. 103(1) GG by the appellate court. The plaintiff merely repeated its prior arguments and failed to show a hearing violation. The court also found no duty to give a further judicial hint because the Berufungsgericht could decide on the basis of its own expertise. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 321a ZPO: Die Anhörungsrüge eröffnet nur die Rüge neuer und selbständiger, vom Rechtsmittelgericht begangener Gehörsverletzungen. Das Gericht genügt seiner Anhörungspflicht, wenn es den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt und würdigt; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 96, 205). Wiederholt die Rüge lediglich bereits früher vorgebrachte Gehörseinwände, ist sie unbegründet. Ein rechtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht nach eigener Sachkunde entscheiden darf; eine bloß gegenteilige Würdigung des Parteivortrags begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 203/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: I ZR 203/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2010, Az: I ZR 203/08, Beschlussvorgehend OLG Köln, 28. November 2008, Az: 6 U 63/05, Urteilvorgehend BGH, 6. Dezember 2007, Az: I ZR 184/05, Urteilvorgehend OLG Köln, 14. Oktober 2005, Az: 6 U 63/05, Urteilvorgehend LG Köln, 25. Februar 2005, Az: 81 O 42/04, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. März 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begründung versehen.Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor; die Klägerin wiederholt mit ihrer Anhörungsrüge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu den dort erhobenen Gehörsrügen.

2 Im Übrigen lässt sich der Begründung des Senatsbeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverständnis festgestellt hat. Dass die Klägerin ein gegenteiliges Verkehrsverständnis geltend gemacht hatte, genügt für die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, nicht. Das Berufungsgericht durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Vortrag der Klägerin zu den mit den Marken erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte über eine entsprechende Bekanntheit verfügten. Das Berufungsgericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt, dass es sich um nicht besonders unterscheidungskräftige Ausstattungen handelt.

Bornkamm Pokrant Bergmann

Kirchhoff Koch

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge under § 321a ZPO showed a new, independent violation of the right to be heard by the appellate court.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint merely repeated arguments from the non-admission complaint and did not identify a new, independent hearing violation by the court.

Extrahierte Begründung

Under Art. 103(1) GG, the court must consider submissions, but it need not address every individual argument expressly. An Anhörungsrüge may only raise new and independent hearing violations by the court deciding the remedy.

Kernrechtsfrage

Whether the court failed to give a required judicial hint regarding its own expertise and the relevant market understanding.

Extrahierter Entscheid

No. The Berufungsgericht could decide from its own expertise without a legal hint, and the plaintiff's request for a hint was conditional. The challenged reasoning also made clear why the contrary market understanding was not decisive.

Extrahierte Begründung

A separate warning is not required where the court may decide on the basis of its own specialized knowledge; the plaintiff's facts did not show that the court ignored its submissions.

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