Recusal motion and hearing complaint require counsel at BGH

BGH I ZB 7/10Bgh / I. Zivilkammer28.04.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dealt with a further recusal motion against five of its judges, a request to declare its earlier order of 11 February 2010 void, and a hearing complaint. It held that the recusal motion was manifestly abusive because no specific, individualized grounds for bias were substantiated. The request for a declaration of nullity and the hearing complaint were both inadmissible because they were not filed through a lawyer admitted before the Federal Court of Justice.

Omnilex-Regeste

§ 45 Abs. 1 ZPO; Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesgerichtshofs; offensichtlicher Rechtsmissbrauch und Mitwirkung abgelehnter Richter. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine auf die mitwirkenden Richter bezogenen, konkret auf den Streitfall bezogenen und wenigstens ansatzweise substantiierte Tatsachen zu einer Besorgnis der Befangenheit darlegt. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Gesuchs sind die abgelehnten Richter an der Mitwirkung nicht gehindert. Anträge und Gehörsrügen vor dem Bundesgerichtshof unterliegen dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; bei fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sind sie unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZB 7/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: I ZB 7/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. Februar 2010, Az: I ZB 7/10, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2009, Az: 5 U 126/08vorgehend LG Hamburg, 22. Mai 2008, Az: 315 O 992/07

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Richterablehnungsverfahren: Mitwirkung eines abgelehnten Richters; Anforderungen an die Darlegung der Befangenheitsgründe - Anwaltszwang

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 1. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abgelehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.

2 Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

3 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

4 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

5 3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11. Februar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

6 Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Bornkamm Pokrant Büscher

Bergmann Kirchhoff

Schlagwörter

recusalbiasabusive motionmandatory representationhearing complaintinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal motion against the named BGH judges was admissible

Extrahierter Entscheid

The motion was inadmissible because it was manifestly abusive and did not sufficiently substantiate concrete, individualized grounds for bias.

Extrahierte Begründung

A recusal motion must set out facts that, at least in outline, relate specifically to the judges involved in the decision. The applicant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant could obtain a declaration that the BGH order of 2010-02-11 was void

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because it was not filed by a lawyer admitted to practice before the Federal Court of Justice.

Extrahierte Begründung

Before the BGH, representation by a specially admitted lawyer is mandatory under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint against the BGH order of 2010-02-11 was admissible

Extrahierter Entscheid

The hearing complaint was inadmissible because it was not filed by a lawyer admitted before the BGH.

Extrahierte Begründung

The statutory representation requirement of § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO also applies to the hearing complaint.

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