Money laundering: value confiscation against non-owner participants

BGH 5 StR 136/10Bgh / Criminal Chamber 528.04.2010Modified

Zusammenfassung

The Federal Court partially granted the defendant's revision against a Landgericht Berlin judgment for money laundering. It annulled the EUR 25,000 value confiscation order because § 74c StGB presupposes ownership by the offender or participant at the time of the offense; this was absent since the cash had merely been entrusted to the defendant. The court rejected any conversion into forfeiture of equivalent value due to missing factual findings. The conviction and suspended one-year-six-month prison sentence remained otherwise unchanged. Costs were split, with the defendant bearing half of the appeal costs.

Regest

§ 74c StGB; value confiscation against a participating non-owner in a money laundering case: the provision presupposes that the offender or participant was owner of the confiscable object at the time of the offense. Where the object was merely entrusted for safekeeping and title did not lie with the accused, an order of value confiscation is impermissible. A recharacterization into forfeiture of equivalent value is excluded if the findings required for such a measure are absent and cannot be supplemented on appeal (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 136/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 5 StR 136/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74c StGB, § 261 Abs 7 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 4. September 2009, Az: (532) 83 Js 399/09 KLs (8/09), Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Geldwäsche: Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag von 25.000 € als Wertersatz eingezogen wird. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes Erfolg.

2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. April 2010 unter anderem ausgeführt:

3 „Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsgegenstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war. § 74c StGB setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung von Wertersatzeinziehung hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der Einziehung von Wertersatz bei dem Angeklagten scheidet mithin aus.

4 Eine Umdeutung in eine (gewinnabschöpfende) Anordnung von Wertersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht …

5 Im Übrigen dürften einer Verfallsanordnung die Ersatzansprüche der geschädigten Banken entgegenstehen.“

6 Dem tritt der Senat bei. Er schließt auch aus, dass für eine Verfallsanordnung tragfähige Feststellungen nachholbar wären.

Basdorf Raum Schaal

Schneider Bellay

Schlagwörter

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