Need for detailed reasons when nearly exhausting the sentencing framework

BGH 3 StR 71/10Bgh / III. Strafkammer13.04.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Duisburg Regional Court judgment for aiding fencing. It found no error in the conviction or the three six-month individual sentences, but held that the reasons for the total sentence were insufficient. Because the lower court increased the starting sentence only slightly to a total sentence of one year and three months despite a close temporal, spatial, and situational connection between the offenses, it had to explain in detail why the sentencing framework was almost exhausted. The total sentence was set aside and the case remitted for resentencing; the factual findings remained binding.

Regest

§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB; total sentence formation: where closely related similar offenses are joined and the total sentence approaches the sum of the individual sentences, the sentencing court must give a substantiated explanation for a comparatively strong increase over the anchor sentence. A formulaic reference to reassessment of all circumstances is insufficient. The narrower the factual, temporal and situational connection, the more restrained the increase over the anchor sentence should ordinarily be; if this is departed from, the reasons must disclose why the statutory range was nearly exhausted. An error in total-sentence determination does not affect the conviction or individual sentences if they are otherwise free of legal error; the findings may remain in force and be supplemented only consistently with them.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 71/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-13

Aktenzeichen: 3 StR 71/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 StGB, § 53 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 54 Abs 2 S 1 StGB, § 259 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Duisburg, 15. Oktober 2009, Az: 31 KLs 37/09 - 164 Js 625/08, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei: Notwendige Begründung einer Gesamtstrafe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafaussprüche von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08; Fischer, StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).

3 Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Beckervon LienenSost-Scheible
RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Mayer
Becker

Schlagwörter

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