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BGH I ZR 27/09 ΓÇó Value in camera inspection claim for non-admission complaint
BGH I ZR 27/09Bgh / I. Zivilkammer31.03.2010Dismissed
The Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's complaint against the refusal to admit revision. The court held ex officio that the value of the matter did not exceed the EUR 20,000 threshold under § 26 Nr. 8 EGZPO. For the inspection claim under § 101a Abs. 1 sentence 1 UrhG, the dispute value is based on the value of the substantive claims it prepares. By analogy to information claims, the appellate court's valuation of EUR 15,000 was upheld. Costs were imposed on the plaintiff.
§ 26 Nr. 8 EGZPO; value of the complaint in a non-admission complaint and valuation of an inspection claim under § 101a Abs. 1 sentence 1 UrhG; the reviewable value must be examined ex officio and is determined by the appellant's interest in changing the judgment. An inspection claim serves to prepare substantive claims and is valued according to the dispute value of those claims. By analogy to the valuation of information claims, its value generally ranges between one tenth and one quarter of the main claim, depending on the claimant's dependence on the requested information for substantiating the main claim (consid. 2-5).
Entscheidungsdatum: 2010-03-31
Aktenzeichen: I ZR 27/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 101a Abs 1 S 1 UrhG
Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 20. Januar 2009, Az: 3 U 942/06, Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. März 2006, Az: 3 O 4874/03
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 15.000 €.
1 I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2 Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will mit der Revision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen Besichtigungsantrag weiterverfolgen.
3 Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 101a UrhG Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung sämtlicher weiterer Ansprüche. Den gesamten Wert seiner Ansprüche hat der Kläger in der Klageschrift mit 100.000 € beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Ansprüche entfällt.
4 Für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.).
5 Nach diesen Grundsätzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kläger verfolgten Ansprüche von 100.000 € mit 9.090,91 € (1/10 von 90.909,09 €) bis 20.000 € (1/4 von 80.000 €) zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, dessen Offenlegung er mit seinem Besichtigungsantrag begehrt, nur schwer möglich sein dürfte, eine - unterstellte - Urheberrechtsverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 € hält sich in diesem Rahmen und erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger als zutreffend.
6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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