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BGH VIII ZR 283/09 ΓÇó Räumungsfrist cannot be granted separately in revision
BGH VIII ZR 283/09Bgh / Civil Chamber 827.04.2010Dismissed
The Federal Court dismissed as inadmissible the applicant’s separate request for a vacating period under § 721 ZPO in ongoing non-admission complaint/revision proceedings. It held that such a period may be granted only in the eviction judgment itself, or exceptionally in a revision judgment, but not by isolated motion after the fact. The exception in § 721(2) ZPO was not applicable.
§ 721 Abs. 1, 2 ZPO; Gewährung einer Räumungsfrist im Revisionsverfahren; eine Räumungsfrist kann grundsätzlich nur in dem Urteil ausgesprochen werden, das auf Räumung erkennt. Eine isolierte, vom Räumungsurteil losgelöste nachträgliche Beantragung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Anordnung in einem Revisionsurteil bleibt unberührt; § 721 Abs. 2 ZPO betrifft nur die dort geregelte Konstellation einer auf zukünftige Räumung gerichteten Entscheidung (E. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-04-27
Aktenzeichen: VIII ZR 283/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 721 Abs 1 ZPO, § 721 Abs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: 67 S 89/08vorgehend AG Köpenick, 14. Februar 2008, Az: 12 C 353/07
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
I.
1 Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte Räumungsfrist ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
2 Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.
II.
3 Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.
4 Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger