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BGH 5 StR 72/10 ΓÇó Untreue and asset loss from life insurance transfer
BGH 5 StR 72/10Bgh / Criminal Chamber 514.04.2010Partially Granted
The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's appeal. It set aside the Regional Court of Berlin's conviction for breach of trust in count 5 concerning a life insurance policy transferred to the defendant and paid out to his wife's account, because the court had not examined whether the accrued surrender value already belonged to him. As a consequence, the related value-based forfeiture order against S. T. was also quashed. The remaining convictions and the total sentence, including the six-month credit for unreasonable delay, remained in force. The case was remanded for a new hearing on the reversed count and costs.
§ 266 StGB; breach of trust through transfer and payout of a life insurance policy; loss assessment requires examination whether the disputed asset value was already attributable to the accused. A loss is excluded if the accused had an enforceable claim to the accrued capital value in the internal relationship with the policyholder. In determining pecuniary detriment, the court must address not only formal policyholder status but also the economic allocation of the accumulated value, including payroll and tax treatment (consid. 4 f.). A forfeiture order based solely on the reversed count falls with it and is to be extended to the interested third party under § 357 StPO.
Entscheidungsdatum: 2010-04-14
Aktenzeichen: 5 StR 72/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 266 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 8. Mai 2009, Az: (523/514) 5 Wi Js 176/00 KLs (7/04), Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafbare Untreue: Vermögensnachteil für die Aktiengesellschaft bei Übertragung einer Lebensversicherung auf ein Vorstandsmitglied
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Untreue hinsichtlich der Versicherung bei der A. L.) verurteilt worden ist, einschließlich – gemäß § 357 StPO – die Anordnung des Verfalls gegenüber der Einziehungsbeteiligten S. T. ,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vorstand der T. AG die von deren Rechtsvorgängern zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der A. L. auf sich übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau auszahlen lassen (184.151,94 €). Nach Auffassung des Landgerichts stand ihm diese Versicherungsleistung nicht zu, weil er zwar Bezugsberechtigter, Versicherungsnehmer jedoch die T. AG war. Im Rahmen der Umwandlung der T. in eine Aktiengesellschaft sei die Lebensversicherung laut neuem Anstellungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Aktiengesellschaft nicht weitergeführt worden.
4 2. Diese Bewertung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft. Zwar trifft zu, dass der Angeklagte in seinen eigenen Personalangelegenheiten nicht vertretungsbefugt war, sondern es einer Mitwirkung des insoweit zuständigen Aufsichtsrats bedurft hätte (§ 112 AktG). Das Landgericht hätte jedoch erwägen müssen, ob der zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits entstandene Kapitalwert der Versicherung schon dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen war. Bestünde nämlich ein Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Kapitalwerts der Lebensversicherung, wäre bei der T. AG kein Nachteil eingetreten (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Hierfür könnte sprechen, dass – was sowohl die sachverständige Zeugin Sch. als auch der Wirtschaftsprüfer B. als Zeuge bestätigten – die Prämien steuerlich und bilanziell zu Lasten des Gehaltskontos des Angeklagten verrechnet wurden und der Angeklagte diese Leistungen (als Vergütungsbestandteil) auch versteuerte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte jedenfalls im Innenverhältnis gegenüber der T. als Versicherungsnehmerin den von ihm angesparten Kapitalwert der Versicherung hätte herausverlangen können.
5 Die genannten Umstände hätten jedenfalls – auch im Blick auf den subjektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB – vom Landgericht erörtert werden müssen. Gegen eine Zuordnung dieses Werts zum Vermögen des Angeklagten spricht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht zwangsläufig, dass die Versicherungsleistung nicht in der Liste der weitergeführten Versicherungsverhältnisse erscheint, die ausdrücklich als abschließend bezeichnet ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Versicherung nicht weitergeführt, aber der bislang angesparte Kapitalwert dem Angeklagten andererseits auch nicht entzogen werden sollte. Für ein solches Verständnis der Rechtslage könnte sprechen, dass weder die T. noch später der Insolvenzverwalter die im Wege der Rückgewinnungshilfe sichergestellte Versicherungsleistung in Anspruch genommen hat.
II.
6 Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung und zugleich zur Aufhebung des angeordneten Wertersatzverfalls, der sich ausschließlich auf diese Tat bezieht; insoweit war die Entscheidung nach § 357 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken, die hierfür ihre Zustimmung erklärt hat. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen können ebenso wie die übrigen Strafen aufrechterhalten werden, weil beides ersichtlich von der Verurteilung in dem aufgehobenen Fall unbeeinflusst ist. Aufrechterhalten bleibt auch die dem Angeklagten für bislang erfolgte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugebilligte Kompensation (Anrechnung von sechs Monaten), die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
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