Attempted homicide: no further sentencing discount for nearness to completion

BGH 5 StR 113/10Bgh / Criminal Chamber 513.04.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof partly upheld the defendant’s revision against a Leipzig conviction for attempted homicide in concurrence with dangerous bodily injury. It set aside only the sentence because the trial court impermissibly treated the proximity of the offense to completion as an aggravating circumstance within the already mitigated sentencing range. The remainder of the revision was rejected. The case was remanded to another chamber of the Landgericht Leipzig for a new sentencing decision, including costs of the appeal.

Regest

§ 46 Abs. 3 StGB; sentencing within a mitigated range under § 213 Alt. 1 StGB may not again take into account the proximity of the attempt to completion to the defendant’s detriment. Where the statutory range for completed homicide already forms the basis of sentencing, success-related proximity is a constitutive element of the offense and cannot be reused as an aggravating factor; otherwise an impermissible double counting results (consid. 3). Even if a refusal of attempt mitigation under §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB is defensible, the sentencing court must avoid revaluing the same factual feature against the accused.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 113/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-13

Aktenzeichen: 5 StR 113/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 213 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 4. November 2009, Az: 305 Js 11579/09 - 1 Ks, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Versuchter Totschlag: Versagung der Strafmilderung wegen Nähe zur Tatvollendung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer, unter den gegebenen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB dem Angeklagten eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe zur Tatvollendung zu versagen, rechtlich noch vertretbar sein (vgl. nur BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9). Soweit das Tatgericht vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ein „Überleben des Geschädigten nur von dem Zufall des bereits alarmierten Rettungswagens abhängig war“ (UA S. 49), hält diese Bewertung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

3 Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – hier freilich über § 213 Alt. 1 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 212 Abs. 1 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.

4 2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Sollte das neue Tatgericht abermals einer Versagung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zuneigen, sollte es hierfür nähere Feststellungen zu den Tatfolgen für den Geschädigten treffen und würdigen.

Basdorf Raum Schneider

König Bellay

Schlagwörter

attempthomicidesentencingdouble countingproximity to completionrevisioncriminal law